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Update-Service ARBEITSVERTRAG 2/2025 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die fünfzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette fünfzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 50. Lieferung (2/2025)

Allgemeine Anstellungsbedingungen

Allgemeine Anstellungsbedingungen, oft auch als Personalreglement bezeichnet, haben eine grosse praktische Bedeutung. Rechtsprechung und Lehre haben dazu verschiedene Regeln entwickelt, so insbesondere zur Notwendigkeit der vertraglichen Integration und zu Auslegungsfragen. In einem neuen Entscheid hat sich nun auch das Bundesgericht dazu geäussert, unter anderem zum Vorrang der Regelungen im Arbeitsvertrag und zur sogenannten Unklarheitsregel. Mehr dazu im Update-Service.

Recht auf Nichterreichbarkeit?

Als zulässig erwies sich eine Regelung im Kanton Genf, wonach Polizeibeamte ihr Diensttelefon auch ausserhalb des Dienstes überprüfen müssen. Im konkreten Fall ging es um die Mitteilung von Einsätzen via SMS. Vergeblich berief sich eine Polizistin auf ihr Recht auf Nichterreichbarkeit, welches sie unter anderem aus der Kantonsverfassung und dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarats ableitete. Das Bundesgericht erwog, dass die Verpflichtung, das geschäftliche Telefon einmal pro Tag zu konsultieren, auch während der Urlaubszeit, nicht unverhältnismässig sei. Mehr dazu im Update-Service.

Treuepflicht/Meinungsäusserungsfreiheit

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Genfer Krankenpflegers, Personalvertreters und Gewerkschaftsfunktionärs abgewiesen, nachdem dieser wegen eines kritischen Interviews gegenüber dem Westschweizer Fernsehen verwarnt worden war. Der Arbeitnehmer berief sich erfolglos auf die Meinungsäusserungs- und Vereinigungsfreiheit. Dies unter anderem deswegen, weil er das Interview in seiner Funktion als Arbeitnehmer und nicht als Gewerkschaftsfunktionär gegeben hatte. Mehr dazu im Update-Service.

Verletzung von kantonalen Mindestlohnbestimmungen

Mehrere Kantone, darunter der Kanton Genf, haben kantonale Mindestlohnbestimmungen erlassen. Das Bundesgericht hatte in einem neuen Fall zu beurteilen, ob ein Genfer Unternehmen zu Recht wegen Verletzung des kantonalen Mindestlohns gebüsst worden ist. Es hat die Frage bejaht und die vorinstanzliche Busse von Fr. 25'000.— bestätigt. Mehr dazu im Update-Service.

Lohn: Bedingungsfeindlichkeit

In einem Rechtsstreit um eine Sondervergütung im Betrag von Fr. 700'000.— hat das Bundesgericht seine umstrittene Rechtsprechung bestätigt, wonach die Bedingung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, wenn der Vergütung Lohncharakter zukommt. Allerdings bleibt das Bundesgericht auch in diesem neuen Fall eine tragfähige Begründung dafür schuldig, weshalb Lohn bedingungsfeindlich sein soll. Mehr dazu im Update-Service.

Homeoffice/interne Untersuchung/Auslagenersatz

Vor dem Bundesgericht war strittig, ob die Hochschule Luzern anteilmässige Mietkosten übernehmen muss, weil sie einer Arbeitnehmerin angeblich keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte und diese deshalb im Homeoffice arbeiten musste. Während dies das Luzerner Kantonsgericht so sah und eine Mietkostenbeteiligung von Fr. 200.-- pro Monat anordnete, wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In einem anderen Fall wurde die EPFL Lausanne verpflichtet, einer Assistenzprofessorin Fr. 4'500.-- an Anwaltskosten zu erstatten, welche dieser im Rahmen einer Administrativuntersuchung entstanden waren. Mehr dazu im Update-Service.

Kündigung: Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit?

Ein Bankmitarbeiter hat vergeblich versucht, seine eigene Kündigung nachträglich wegen Urteilsunfähigkeit zu Fall zu bringen. Daran änderte auch nichts, dass zwei Gutachten belegten, dass der Arbeitnehmer an einer Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten litt. Wie die Genfer Vorinstanz ging das Bundesgericht davon aus, dass der Arbeitnehmer zum massgeblichen Zeitpunkt der Kündigung urteilsfähig war. Mehr dazu im Update-Service.

Konkurrenzverbot: Karenzentschädigung

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, sehen nachvertragliche Konkurrenzverbote gelegentlich sogenannte Karenzentschädigungen vor, mit denen der Arbeitnehmer für die Dauer seiner Konkurrenzenthaltung entschädigt wird. Vor dem Obergericht des Kantons Zürich war die Frage strittig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich ein Arbeitnehmer ein anderweitig erzieltes Einkommen an eine solche Karenzentschädigung anrechnen lassen muss. Mehr dazu im Update-Service.

Günstigkeitsprinzip

Nach dem in Art. 357 Abs. 2 OR niedergelegten Günstigkeitsprinzip kann von den Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags abgewichen werden, sofern sich die Abweichung zugunsten der Arbeitnehmenden auswirkt. Ob eine Regelung günstiger ist, bestimmt sich nach einem Gruppenvergleich, mit welchem sachlich eng zusammenhängende Regelungskomplexe miteinander verglichen werden. Vor diesem Hintergrund erwies sich das Lohnsystem eines Neuenburger Unternehmens als unzulässig, da es erlaubte, den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu unterschreiten. Eine "prime de sécurité", die vom Ermessen der Arbeitgeberin abhing und nicht garantiert war, konnte diese nicht im Rahmen des Gruppenvergleichs anrechnen lassen. Mehr dazu im Update-Service.

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Newsletter (zuletzt geändert am 2013-10-21 18:00:34 durch MarcelHäfner)