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Update-Service ARBEITSVERTRAG 2/2026 (Kurzversion)
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir freuen uns, Ihnen die vierundfünfzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette vierundfünfzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.
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Ihr Schulthess Verlag
Wichtige Neuerungen der 54. Lieferung (2/2026)
LugÜ-Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts auch für Rechtsnachfolger?
Das Zürcher Handelsgericht hatte die umstrittene Frage zu entscheiden, ob der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort im Unterschied zu den Wohnsitzgerichtsständen in Versicherungs- und Verbrauchersachen auch einem Zessionar der Arbeitnehmerforderung zusteht. Mehr dazu im Update-Service.
Arbeitsvertrag oder einfache Gesellschaft?
Nachdem sich zwei Walliser Yakzüchter in die Haare geraten waren, musste das Kantonsgericht des Kantons Wallis entscheiden, ob die beiden Streithähne durch einen Arbeitsvertrag oder eine einfache Gesellschaft miteinander verbunden waren. Das Gericht bejahte das Vorliegen einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung und erwog, dass selbst das Vorliegen eines Arbeitsvertrags die Stellung der Klägerin als Gesellschafterin nicht ausschliesse, sofern sie Aufgaben zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks wahrgenommen habe. Mehr dazu im Update-Service.
Zulässigkeit kommunaler Mindestlöhne
Das Bundesgericht hat in einem auch medial für Schlagzeilen sorgenden Urteil entschieden, dass gesetzliche kommunale Mindestlöhne in den Städten Zürich und Winterthur zulässig sind. Dies im Unterschied zum Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das gestützt auf das kantonale Recht noch zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Der neue Entscheid des Bundesgerichts knüpft an seine frühere Rechtsprechung an (BGE 143 I 403), mit der es bereits die Rechtmässigkeit von kantonalen Mindestlöhnen bejaht hat. Mehr dazu im Update-Service.
Auslagen eines Handelsreisenden
Das Bundesgericht hatte eine strittige Berechnung der Reisekosten eines Handelsreisenden zu beurteilen. Die Abrechnung des Arbeitnehmers durch eine Kundenliste inkl. Angabe von deren Sitz und der Anzahl der für sie getätigten Fahrten war ausreichend beweisbildend. Ausserdem musste die Arbeitgeberin die Abonnementskosten des vom Arbeitnehmer gestellten Handys übernehmen. Der Einwand der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer habe das Telefon auch privat benutzt, änderte daran nichts. Mehr dazu im Update-Service.
Genugtuung nach Persönlichkeitsverletzung, rückwirkendes Arztzeugnis
Das Bundesgericht hat einer Business Administration Managerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 4'000 zugesprochen, nachdem der Geschäftsführer sie wiederholt, auch während der Freizeit, mit dringlichen Anfragen und ohne die gebotene Rücksicht drangsaliert hatte, was zu einer starken psychischen Belastung inkl. Krankschreibung führte. Dieses Verhalten sei der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 101 OR anzurechnen (Art. 328 N17 OR). Ausserdem erwog das Walliser Kantonsgericht als Vorinstanz, dass auch ein ärztliches Zeugnis, das rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (in casu fünf Tage), je nach den Umständen beweisbildend sein kann. Mehr dazu im Update-Service.
Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht
Die Cour de Justice des Kantons Genf verweigerte einer Arbeitnehmerin ihr grundsätzlich bestehendes Auskunftsrecht bezüglich eigener Personendaten. Das Gericht ging von Rechtsmissbrauch bzw. einer unzulässigen "Fishing Expedition" aus. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die Arbeitnehmerin während ihrer mehrjährigen Anstellung trotz regelmässiger Information über die Datenbearbeitung und Datenschutzschulungen nie datenschutzrechtliche Bedenken geäussert hatte und dass das Auskunftsbegehren erst gestellt wurde, nachdem die Arbeitgeberin bereits zwei Mal gekündigt hatte. Ausserdem hatte die Arbeitnehmerin ihr datenschutzrechtliches Interesse im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich begründet. Mehr dazu im Update-Service.
Verlängerung der Probezeit und zeitlicher Kündigungsschutz
Ist ein Arbeitnehmer krank, verlängert sich nach Art. 335b Abs. 3 OR die Probezeit. Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid klargestellt, dass diese Verlängerungswirkung nicht nur einvernehmlich wegbedungen werden kann, sondern auch durch einseitigen Verzicht der Arbeitgeberin. Diesen sah das Bundesgericht darin, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin zum Bestehen der Probezeit gratuliert hatte. Ausserdem erscheine das Verhalten der Arbeitgeberin als widersprüchlich. Mehr dazu im Update-Service.
Fristlose Entlassung: unzulässige Konkurrenzierung oder zulässige Vorbereitungshandlungen?
Als ungerechtfertigt erwies sich die fristlose Entlassung einer Finanzberaterin. Die Vorbereitungshandlungen der Arbeitnehmerin für eine selbständige Tätigkeit (Gründung einer Gesellschaft, Miete von Räumlichkeiten) waren für das Bundesgericht ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Arbeitnehmerin auf spontane Kundenanfragen reagierte, ohne aber dass eine Abwerbungshandlung vorlag. Sie gab den anfragenden Kunden lediglich ihre Kontaktkoordinaten an. Mehr dazu im Update-Service.
Vertragliche GAV-Integration
Eine Waadtländer Stiftung musste vor dem Bundesgericht zur Kenntnis nehmen, dass ein Gesamtarbeitsvertrag, dem sie an sich nicht unterstellt ist, durch vertragliche Integration letztlich doch bindend sein kann. Zur vertraglichen Übernahme hinzu trat der Umstand, dass die Arbeitgeberin für eine gewisse Zeit Solidaritätsbeiträge abgezogen hatte. Die Arbeitgeberin machte ferner neben Rechtsmissbrauch vergeblich geltend, die paritätische Kommission habe eine in casu einschlägige, partielle Beschränkung des Anwendungsbereichs vorgesehen. Dafür, so das Bundesgericht mit Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, wären aber nur die GAV-Parteien kompetent gewesen. Mehr dazu im Update-Service.
Verwarnung nach Streikteilnahme
Mitarbeiter eines Genfer Spitals wehrten sich vor Bundesgericht erfolglos dagegen, dass an sie gerichtete Abmahnungsbriefe in ihren Personaldossiers abgelegt werden. Hintergrund war, dass die Arbeitnehmer an einem eintägigen Streik teilnahmen, ohne sich, wie von ihnen gefordert, vorher abzumelden. Mehr dazu im Update-Service.
