Update-Service ARBEITSVERTRAG 1/2026 (Kurzversion)
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Wir freuen uns, Ihnen die dreiundfünfzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette dreiundfünfzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.
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Ihr Schulthess Verlag
Wichtige Neuerungen der 53. Lieferung (1/2026)
Arbeitsleistungen im familiären Umfeld
Arbeitsleistungen im Geschäft des Ehegatten haben ihren Rechtsgrund oft im Familien- und nicht im Arbeitsrecht. So hat ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, gestützt auf Art. 165 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte kürzlich einen solchen Fall zu beurteilen, wobei es vor allem um Fragen der Geltendmachung in einem Scheidungsverfahren, Beweisaspekte und den Ausschluss der Entschädigung ging, wenn die Mitarbeit aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses erfolgt ist. Mehr dazu im Update-Service.
Verrechnung von Gegenforderungen der Arbeitgeberin
Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil seine strenge Rechtsprechung bestätigt, wonach bekannte oder erkennbare Gegenforderungen der Arbeitgeberin spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit der letzten Lohnforderung geltend gemacht werden müssen. Weil sie dies unterlassen hatte, konnte die Arbeitgeberin im Prozess ihre Verrechnungsforderung nicht mehr geltend machen. Im konkreten Fall ging es um angeblich nicht geleistete Arbeitsstunden einer Pflegehelferin in einer Arztpraxis. Mehr dazu im Update-Service.
Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bejahte die Rechtmässigkeit einer Kündigung des Universitätsspitals Zürich, nachdem sich ein langjähriger Mitarbeiter in der Patienten-Hotellerie geweigert hatte, ein religiöses, am Handgelenk getragenes Armband ("Kautuka-Faden") aus Hygienegründen abzulegen. Die Rüge der Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit war u.a. deswegen nicht begründet, weil das Spital Alternativvorschläge wie das Tragen um das Fussgelenk oder das Tragen von Handschuhen vorgeschlagen hatte. Mehr dazu im Update-Service.
Keine Haftung der Arbeitgeberin nach einem Berufsunfall
Das Bundesgericht verneinte die Haftung eines Transportunternehmens, nachdem ein Chauffeur/Monteur wegen groben Selbstverschuldens einen Unfall mit Schädigung seines Beines verursacht hatte. Entgegen der Instruktion der Arbeitgeberin hatte der sich noch in der Probezeit befindliche Arbeitnehmer darauf verzichtet, bei Rangierarbeiten mit einem Fahrzeug eine Zweitperson beizuziehen. Mehr dazu im Update-Service.
Betreuungsentschädigung
Seit dem 1. Juli 2021 haben Arbeitnehmer gemäss Art. 329i OR Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von bis zu 14 Wochen, wenn ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, wobei die Finanzierung über Leistungen der EO-Versicherung erfolgt. Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil entschieden, dass der Entschädigungsanspruch bei gesundheitlich positiver Prognose entfällt. Das gelte auch dann, wenn es sich um eine mittelschwere gesundheitliche Beeinträchtigung handle. Mehr dazu im Update-Service.
Zulässigkeit einer vorsorglichen Ersatzkündigung
Es kommt recht häufig vor, dass das rechtliche Schicksal einer ausgesprochenen Kündigung ungewiss ist, z.B. wenn strittig ist, ob der Arbeitnehmer wegen Krankheit Kündigungsschutz geniesst oder nicht. In solchen Fällen besteht die Option, eine vorsorgliche Ersatzkündigung auszusprechen für den Fall, dass sich die erste Kündigung als nichtig erweist. Es stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche Zweitkündigung, da sie von der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Erstkündigung abhängt, mit der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten vereinbar ist. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dazu nun Farbe bekannt und unter Hinweis auf die Printfassung die Zulässigkeit einer solchen Ersatzkündigung bestätigt, da für die Empfänger klar sei, dass das Arbeitsverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt enden werde. Mehr dazu im Update-Service.
Steuerpflicht einer Kündigungsentschädigung
Während das Bundesgericht noch vor kurzem in BGE 148 II 551 entschieden hat, dass eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung überwiegend Genugtuungscharakter habe und deshalb steuerbefreit sei, ist es in einem neuen Entscheid, als es um eine vergleichbare Entschädigung nach Bundespersonalgesetz ging, zum gegenteiligen Schluss gekommen. Dies unter Hinweis darauf, dass sich die fragliche fristlose Entlassung als objektiv geboten und nur aus formellen Gründen als unrechtmässig erwiesen habe, womit es am steuerbefreienden Genugtuungscharakter fehle. Mehr dazu im Update-Service.
Fristlose Entlassung
Kurzen Prozess machte ein Waadtländer Busfahrer, indem er einen Fahrgast, der die Türe blockierte, kurzerhand mit einem Stoss nach aussen bugsierte. Dennoch erwies sich seine fristlose Entlassung vor dem Bundesgericht als ungerechtfertigt. Das Gericht berücksichtigte insbesondere die Provokation durch den Fahrgast und den Zeitdruck, unter dem der Busfahrer stand. Der Fall zeigt exemplarisch die Bedeutung der konkreten Umstände und dass nicht jede strafbare Handlung am Arbeitsplatz (in casu: Tätlichkeit) eine fristlose Vertragsauflösung rechtfertigt. Mehr dazu im Update-Service.
Konkurrenzverbot
Das Bundesgericht hat die Gültigkeit eines Konkurrenzverbots zu Lasten eines Personalberaters in einem Unternehmen für Temporär- und Dauerstellenvermittlung bestätigt, wobei es die geschuldete Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- auf Fr. 25'000.-- reduzierte. Der Arbeitnehmer machte erfolglos gestützt auf Art. 340c Abs. 2 OR einen Wegfall des Verbots infolge begründeten Anlasses zur Kündigung geltend. Das Bundesgericht erwog, dass das Konkurrenzverbot auch dann gültig bleibe, wenn die Verantwortung für die Vertragsbeendigung geteilt sei und jede Partei einen gleichen Anteil an der Entstehung eines Kündigungsgrunds habe (Art. 340 N9 OR). Mehr dazu im Update-Service.
