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Update-Service ARBEITSVERTRAG 4/2025 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die zweiundfünfzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette zweiundfünfzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 52. Lieferung (4/2025)

Reduzierte Anforderungen an die Substanziierung einer Stufenklage

In einem amtlich publizierten Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob bei einer Stufenklage die Unzumutbarkeit der Bezifferung bereits genügend begründet ist, wenn die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert. Mehr dazu im Update-Service.

Keine Immunität eines Diplomaten

Mit einem neuen Entscheid hat das Bundesgerichts die Rechtsstellung von Hausangestellten in diplomatischen Vertretungen markant verbessert. Demnach geniessen Diplomaten bezüglich ihrer Arbeitsverhältnisse mit privaten Hausangestellten keine zivilgerichtliche Immunität, sofern die Hausangestellten ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht Staatsangehörige des Entsendestaats sind. Im konkreten Fall wurde die Lohnklage einer philippinischen Hausangestellten gegen den Zweiten Sekretär der Ständigen Vertretung der Islamischen Republik Pakistan bei der Uno zugelassen. Mehr dazu im Update-Service.

Freie Verkaufssonntage: Unzulässige kantonale Voraussetzung eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags

Das Bundesgericht hat eine Regelung im Kanton Genf für unzulässig erklärt, wonach die Gewährung von bis zu vier bewilligungsfreien Sonntagsverkaufstagen gemäss Art. 19 Abs. 6 des Arbeitsgesetzes das Vorliegen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags im Detailhandel voraussetze. Die Genfer Regelung verstosse gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts. Mehr dazu im Update-Service.

Konventionalstrafe nach Verletzung einer Vertraulichkeitserklärung

Das Bundesgericht bestätigte eine Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 50'000.-- zu Lasten eines angestellten Arztes. Dieser hatte im Zuge der Verhandlungen über eine allfällige Geschäftsübernahme eine zu diesem Zweck abgeschlossene Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Kundenstamm verletzt. Eine Auseinandersetzung mit der jüngeren, die Zulässigkeit von Konventionalstrafen stark einschränkenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet sich im Urteil allerdings nicht. Mehr dazu im Update-Service.

Überzeitarbeit: keine höhere leitende Tätigkeit eines IT-Leiters

Das Arbeitsgericht Zürich verneinte das Vorliegen einer höheren leitenden Tätigkeit eines IT-Leiters und bejahte damit seinen Anspruch auf Entschädigung von Überzeitarbeit. Daran änderte nichts, dass der Kadermann fünf von insgesamt 500 Mitarbeitenden in der Schweiz direkt und 25-35 indirekt sowie zehn externe Berater direkt führte. Auch ein hohes Einkommen allein reiche für die Qualifikation der Tätigkeit als höher leitend im Sinne des Arbeitsgesetzes nicht aus. Mehr dazu im Update-Service.

Gratifikation (Bonus)/Akzessorietät: neuer Medianlohn

Im Zusammenhang mit der umstrittenen Akzessorietätsrechtsprechung des Bundesgerichts, welche auf das vorausgesetzte Verhältnis von Gratifikationen bzw. Boni zur übrigen Entschädigung fokussiert, hat der Medianlohn erheblich an Bedeutung gewonnen. Dieser definiert die Grenze, ab der das Akzessorietätserfordernis nur noch eingeschränkt ("mittlere bis hohe Einkommen") oder gar nicht mehr ("sehr hohe Einkommen") greift. Nach den neusten Zahlen des Bundesamts für Statistik beträgt der Bruttomedianlohn in der Privatwirtschaft pro Monat Fr. 6'722.-- bzw. Fr. 80'664.-- pro Jahr. Damit erhöhen sich die Schwellenwerte für die mittleren bis hohen Einkommen auf Fr. 80'664.-- bzw. Fr. 403'320.--. Mehr dazu im Update-Service.

Ausfall der Unternehmens-IT nach einem Hackerangriff: Vorliegen von Arbeitgeberverzug

Das Obergericht des Kantons Aargau hat das Vorliegen eines Arbeitgeberverzugs und damit die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin bejaht, als die IT eines Aargauer Labors nach einem Hackerangriff lahmgelegt wurde und die Mitarbeitenden deswegen nach Hause geschickt wurden. Die Computersicherheit gehöre anders als bei kriegerischen Ereignissen oder behördlichen Betriebsschliessungen wegen Epidemien in die Risikosphäre der Arbeitgeberin. Infolgedessen erwies sich der vom Labor vorgenommene Abzug vom Gleitzeitkonto des Arbeitnehmers als unzulässig. Mehr dazu im Update-Service.

Lohnfortzahlungspflicht nach Unfall wegen Alkoholkonsums

Ein Servicetechniker im Aussendienst verursachte mit 1.9%o Alkohol im Blut einen Verkehrsunfall, worauf ihm der für seine Arbeit notwendige Führerausweis entzogen wurde und er eine stationäre Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit aufnahm. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die über Jahre entstandene, schwere Alkoholsucht als unverschuldete Krankheit einzustufen sei und ob die Arbeitgeberin eine Lohnfortzahlungspflicht treffe. Mehr dazu im Update-Service.

Arbeitszeugnis: Streitwert

Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in einem neuen Urteil zur vor allem für die Verfahrensart und die Kostenfolgen bedeutsamen Frage des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses geäussert. Demnach gilt im Kanton Zürich folgende Faustregel: Für die Ausstellung eines Vollzeugnisses ein voller (Brutto-)Monatslohn, für die Änderung ein halber Monatslohn und für eine Arbeitsbestätigung ein pauschaler Wert von Fr. 500.--. Jene Partei, die einen höheren oder tieferen Streitwert geltend macht, habe dies substanziiert zu begründen, so das Obergericht weiter. Mehr dazu im Update-Service.

Ungültiger Aufhebungsvertrag

Als ungültig taxierte das Kantonsgericht St. Gallen einen sofort in Kraft tretenden Aufhebungsvertrag, da ein erkrankter Arbeitnehmer nicht im Voraus auf den Ersatz des Verdienstausfalls verzichten könne und auch keine ausreichenden Konzessionen der Arbeitgeberin (mit Ausnahme des Verzichts auf die Arbeitsleistung) vorgelegen hätten. Unerheblich blieb dabei für das Kantonsgericht, dass die Initiative zum Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer, einem Juristen, ausgegangen war. Als Rechtsfolge ging das Gericht von einer Umwandlung des ungültigen Aufhebungsvertrags in eine ordentliche Kündigung aus. Mehr dazu im Update-Service.

Sperrfristenschutz bei Kurzabsenz: monatelange Erstreckung

Die Fachhochschule Graubünden hat vor dem Bundesgericht vergeblich versucht, die Erstreckung einer Kündigungsfrist um rund sieben Monate bis zum nächsten ordentlichen Endtermin per Semesterende als rechtsmissbräuchlich abzuwenden, nachdem eine freigestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin während der Kündigungsfrist 11 Tage erkrankt war. Für das Bundesgericht waren anders als für die Bündner Vorinstanzen die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch nicht erfüllt (Art. 336c N3 OR). Mehr dazu im Update-Service.

Unzulässiges Konkurrenzverbot zu Lasten einer Dentalhygienikerin

Nachvertragliche Konkurrenzverbote sind bei den sogenannten freien Berufen (z.B. Ärztinnen, Zahnärzte, oder Rechtsanwältinnen) in der Regel unzulässig. Dies aufgrund der engen persönlichen Beziehung zur Kundschaft und der im Vordergrund stehenden persönlichen Fähigkeiten, welche die Kundenbeziehung prägen. Die Cour de justice des Kantons Genf hat diese Rechtsprechung nun auch auf eine Dentalhygienikerin angewendet, sodass die gegen sie gerichtete Klage auf Zahlung einer Konventionalstrafe erfolglos blieb (Art. 340 N10 OR). Mehr dazu im Update-Service.

Bussen nach Entsendegesetz wegen Verletzung eines NAVs mit zwingenden Mindestlöhnen

Zwei Hauspflegekräfte arbeiteten nicht nur bis zu 136.5 Stunden pro Woche (!), sondern erhielten über die Dauer von viereinhalb Jahren CHF 624'352.12 weniger Lohn, als es der mit zwingenden Mindestlöhnen versehene NAV économie domestique genevois vorschrieb. Das Bundesgericht hatte eine deswegen auferlegte Busse zu beurteilen, die nahe am Bussenmaximum des Entsendegesetzes lag. Mehr dazu im Update-Service.

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Newsletter (zuletzt geändert am 2013-10-21 18:00:34 durch MarcelHäfner)