Newsletter/2014-10-15

Update-Service ARBEITSVERTRAG 3/2014 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die siebte Lieferung des Update-Service für den Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette siebte Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der siebten Lieferung (3/2014)


Arbeitszeiterfassung

Das seit längerer Zeit politisch wie juristisch kontrovers diskutierte Thema der Arbeitszeiterfassung musste vom Obergericht des Kantons Zürich unter einem neuen Blickwinkel beleuchtet werden: Macht sich ein Arbeitnehmer der Urkundenfälschung strafbar, wenn er Arbeitszeittabellen wahrheitswidrig ausfüllt? Währenddessen haben sich die Sozialpartner der Bankenbranche vor wenigen Wochen auf eine Vereinbarung verständigt, die es in Verbindung mit einer Revision des Arbeitsgesetzes bzw. seiner Verordnung 1 erlauben soll, dass Mitarbeitende mit einem bestimmten jährlichen Mindestsalär und ausgeprägtem Mass an Zeitsouveränität von der Arbeitszeiterfassung entbunden werden können (Art. 321c N10).

Beteiligungspläne

Es kommt vor, dass Mitarbeitende an Aktien- oder Optionsprogrammen partizipieren, die aber nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer anderen Konzerngesellschaft stammen. In solchen Fällen stellt sich, wie ein neuer Bundesgerichtsentscheid eindrücklich belegt, die fundamentale Frage der Passivlegitimation des Arbeitgebers, d.h., ob dieser vom Arbeitnehmer ebenfalls für die Planansprüche in die Pflicht genommen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Arbeitnehmer unter Umständen gezwungen, ihm zustehende Planansprüche gegen eine ihm weitgehend unbekannte Gesellschaft irgendwo am anderen Ende der Welt einzuklagen, was zu Missbrauchskonstrukten einlädt (Art. 322 N23).

Arbeitsunfähigkeit/Beweiswert ärztlicher Befunde

Ein neues Bundesgerichtsurteil aus dem Bereich der IV relativiert den Beweiswert ärztlicher Befunde bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht allein Sache der begutachtenden Arztperson, zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Erstens sei die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die rechtsanwendenden Stellen bedürfe, zweitens verlange der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine umfassende Prüfung aller Beweismittel, also auch eines Arztzeugnisses, auf ihre Beweiseignung und -kraft hin und drittens sei eine gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre Schlüssigkeit im Einzelfall hin geboten (324a/b N6).

Datenschutz/Auskunftsrecht

Dass interne Untersuchungsberichte über angebliche Verfehlungen eines Mitarbeiters diesem nicht einfach vorenthalten werden können, wenn er sein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht (Art. 8 DSG) geltend macht, musste ein Zürcher Finanzinstitut vor dem Arbeitsgericht Zürich erfahren. Die vom Gericht erkannte Verpflichtung zur Auskunftserteilung wurde mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsamsstrafe) verknüpft. In Bezug auf notwendige Schutzmassnahmen zum Schutz von Dritt- oder Eigeninteressen wollte sich das Gericht im Entscheid nicht abstrakt festlegen. Stattdessen machte es der Arbeitgeberin zur Auflage, diese „selbst unter Beachtung des Auskunftsrechts des Klägers zu bestimmen." (Art. 328b N15).

Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

Das Arbeitsgericht Zürich hat vor wenigen Tagen in einem nicht publizierten Urteil zur teils kontrovers diskutierten Frage des Kündigungssperrfristenschutzes bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen. Es geht um den Fall, dass der Arbeitnehmer nur in Bezug auf die konkrete Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt ist. Solche Konstellationen treten in der Praxis vor allem bei psychischen Belastungen am Arbeitsplatz auf, sei es infolge von Konflikten oder gar Mobbings. Das Arbeitsgericht hat sich im Lichte des Zweckgedankens von Art. 336c OR dafür ausgesprochen, dass in solchen Fällen kein Sperrfristenschutz bestehe. Es schliesst sich damit einem Rechtsverständnis an, das in jüngerer Zeit bereits von anderen Gerichten vertreten wurde und sich zusehends durchzusetzen scheint (Art. 336c N8).

Fristlose Entlassung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall eines fristlos entlassenen Mitarbeiters des VBS zu entscheiden, der trotz Arbeitsunfähigkeit wegen Wadenbeinbruchs und Bänderriss auf die Pirsch ging. Ob er neben seiner Treuepflicht auch lebende Beute niederstreckte, ist nicht überliefert. Aber auch so ist der Ausgang des Verfahrens bemerkenswert (Art. 337 N7). Auf Abwege geraten ist auch ein Zürcher Polizeibeamter, der seine berufliche Stellung dazu ausnützte, sein Privatfahrzeug während Jahren ungebüsst illegal zu parkieren und daraufhin fristlos entlassen wurde (Art. 337 N5).

Aufhebungsvertrag

Einen seltenen Fall eines stillschweigend geschlossenen Aufhebungsvertrags hatte das Arbeitsgericht Zürich zu beurteilen. Dies nachdem ein Verkaufsdirektor an seinem eigenen Abschiedsapéro teil- und ein Abschiedsgescheenk entgegengenommen hatte, später aber nichts mehr von der Vertragsbeendigung wissen wollte. Zum Apéro wurde mit der Bemerkung "he's leaving the company" eingeladen, was der Arbeitnehmer unwidersprochen liess. Daraus, aus seiner Teilnahme am Apéro und seinem übrigen Verhalten (z.B. Abgabe von Büroschlüssel, Laptop und Blackberry) schloss das Arbeitsgericht auf eine einvernehmliche Vertragsbeendigung (Art. 335 N10).

Newsletter/2014-10-15 (zuletzt geändert am 2014-10-15 07:41:53 durch DamirMurati)