Newsletter/2014-04-12

Update-Service ARBEITSVERTRAG 1/2014 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die fünfte Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette fünfte Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der fünften Lieferung (1/2014)


Arbeitgeberbegriff

Ein neuer Entscheid des Bundesgerichts zeigt illustrativ auf, dass sich der Arbeitnehmerbegriff des Ausländerrechts wesentlich von jenem des Obligationenrechts unterscheidet. Der Betreiber einer Bar im Basler Rotlichtmilieu machte vergeblich geltend, er könne nicht wegen illegaler Beschäftigung von Ausländerinnen verurteilt werden, da er keinen Lohn bezahlt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Ausländerrecht von einem weiten, faktischen Arbeitgeberbegriff auszugehen, der keine eigentliche Entgeltlichkeit voraussetzt (Art. 319 N2).

Pikett

Muss sich der Arbeitnehmer neben seiner normalen Arbeit für Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen, Hilfeleistungen in Notsituationen, für Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignisse zur Verfügung halten, liegt Pikettarbeit vor. Das Kantonsgericht des Kantons Luzerns hat in einem neuen Entscheid die unterschiedlichen rechtlichen Folgen von Pikettdienst innerhalb und ausserhalb des Betriebs herausgearbeitet. Es hat weiter in einem Punkt für Klärung gesorgt, der in der Praxis immer wieder für Missverständnisse und Streitigkeiten sorgt: Es ist strikt zwischen der Frage der Anrechnung als Arbeitszeit und der Entlöhnung zu unterscheiden. Nur zu Ersterem äussert sich das Arbeitsgesetz. Wie hingegen Pikettdienst finanziell zu entschädigen ist, ist eine Frage der Anstellungsbedingungen und steht damit in der Autonomie der Vertragsparteien (Art. 321 N9).

Durchgriff

Wird eine juristische Person in rechtsmissbräuchlicher Weise vorgeschoben, so kann unter Umständen auch die hinter ihr stehende Person persönlich haftbar gemacht werden. Einen solchen seltenen Fall von Durchgriff hat das Obergericht des Kantons Zürich bejaht, als eine Restaurantmitarbeiterin den Einzelgesellschafter der Betreiberin, eine GmbH, für arbeitsvertragliche Forderungen in die Pflicht nehmen konnte. Die GmbH verfügte an ihrem Sitz weder über eine eigene Infrastruktur noch entfaltete sie Aktivitäten noch hatte sie eigene Kunden. Mieter des Gasthofes war der Einzelgesellschafter selber, der insgesamt 27 ähnlich blutleere Gesellschaften führte (Art. 319 N2).

Altersdiskriminierung

Im Unterschied zum Europäischen Gerichtshof, der bereits zahlreiche Urteile zum Thema gefällt hat, steht in der Schweiz die Diskussion um Altersdiskriminierungen am Arbeitsplatz noch am Anfang. Das Bundesgericht hatte nun in einem vor wenigen Wochen ergangenen Entscheid Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob bzw. unter welchen Umständen eine Kündigung wegen des Alters des Arbeitnehmers missbräuchlich sein kann. Konkret war die Entlassung eines 70-jährigen Fachlehrers zu beurteilen. In seinen Erwägungen äussert sich das Bundesgericht auch zur Bedeutung der Grundrechte in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (Art. 328 N12).

Zustellung einer Kündigung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Zustellungsversuche von Kündigungen scheitern, z.B. weil der Arbeitnehmer ein Einschreiben nicht entgegennimmt oder schlicht nicht mehr erreichbar ist. Die Frage, ob bzw. per wann eine Kündigung als zugestellt gilt, ist von grosser rechtlicher und finanzieller Tragweite. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem neuen Entscheid unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Kündigung rechtswirksam gegenüber einem Rechtsvertreter ausgesprochen werden kann und ob der unter Beizug zweier Militärpolizisten als Zeugen erfolgte Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers Zugang bewirkte. Ausserdem bestritt der Gekündigte, dass im Briefumschlag überhaupt eine Kündigung enthalten gewesen sei (Art. 335 N5).

Newsletter/2014-04-12 (zuletzt geändert am 2014-04-23 15:47:10 durch PascalKonz)