Newsletter/2022-01-26

Update-Service ARBEITSVERTRAG 4/2021 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die sechsunddreissigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette sechsunddreissigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 36. Lieferung (4/2021)

Arbeitsprozess

Was bedeutet die Formulierung in Art. 229 Abs. 2 ZPO, wonach "neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden". Das Bundesgericht klärte in einem wichtigen Entscheid, was zu Beginn der Hauptverhandlung bedeutet. Mehr dazu im Update-Service.

Arbeitsprozess

Gibt es die rechtsmissbräuchliche Teilklage überhaupt noch? Das Obergericht Zürich hatte darüber zu befinden, als ein Kläger seine Forderung von rund CHF 100'000 in vier Teilklagen aufteilte. Mehr dazu im Update-Service.

Uber

Die nun schon Jahre andauernde Auseinandersetzung um die rechtliche Stellung von Uber-Fahrern ist um ein Kapitel reicher: Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat unter sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit bejaht und damit eine entsprechende Verfügung der SUVA geschützt. Mehr dazu im Update-Service.

Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses

Das Bundesgericht hat das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Stiftung und einem Orchesterchef bejaht und bei dieser Gelegenheit an die einzelnen Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsvertrags erinnert. Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte das Obergericht des Kantons Zürich, als es die Rechtsbeziehung zwischen einer Anwaltskanzlei und einer Anwältin bzw. Konsulentin zu beurteilen hatte. Daran änderte auch nichts, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Registrierung als Selbständigerwerbende abgelehnt hatte. Mehr dazu im Update-Service.

Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf Haus- und Betreuungsdienste

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Ausschluss des betrieblichen Anwendungsbereichs des Arbeitsgesetzes für private Haushaltungen nur auf Zweiparteienverhältnisse zugeschnitten ist, nicht aber bei Dreiparteienkonstellationen, so namentlich in Fällen des Personalverleihs. Damit bejahte das Bundesgericht die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes und insbesondere seiner Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten auf eine als Dreiparteienverhältnis konzipierte "Seniorenbetreuung 24h" im Bereich Betreuungs- und Hausdienst. Mehr dazu im Update-Service.

Verhältnis zwischen Art. 328b OR und dem Datenschutzgesetz

Das Bundesgericht hat sich einlässlich zum umstrittenen Verhältnis zwischen Art. 328b OR und dem Datenschutzgesetz geäussert. Art. 328b OR enthalte eine Vermutung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, d.h. wenn die fraglichen Daten die Eignung des Arbeitnehmers betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Sei dies nicht der Fall, erscheine die Datenbearbeitung als unzulässig, es sei denn, sie könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG stützen. Mehr dazu im Update-Service.

Unzulässiger Zugriff auf private Daten des Arbeitnehmers

Die Cour de justice des Kantons Genf hat einem Arbeitnehmer eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- zugesprochen, nachdem die Arbeitgeberin zu Unrecht auf private und teils intime E-Mails zugegriffen hatte. Ausserdem müsse dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses der Zugang zu seinen privaten Nachrichten ermöglicht und müssten diese Daten danach auf dem Unternehmensserver gelöscht werden. Mehr dazu im Update-Service.

Mobbing/Verletzung der Fürsorgepflicht

In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht zwar das Vorliegen von Mobbing und Bossing verneint, wohl aber eine Fürsorgepflichtverletzung gegenüber einem knapp 60-jährigen St. Galler Kantonsschullehrer bejaht (u.a. seitens des Rektors durch Herabsetzungen vor Schülern). Infolgedessen Zusprache einer Missbrauchspönale von sechs Monatslöhnen, während weitergehende Ansprüche aus Schadenersatz oder Genugtuung abgewiesen wurden. Mehr dazu im Update-Service.

Einsprache bei missbräuchlicher Kündigung: Behauptungs- und Beweislast

Die Cour de justice des Kantons Genf hat entschieden, dass die Nichtverwirkung eines Rechts, wie dies bei einer Einspracheerhebung nach Art. 336b OR der Fall ist, als implizite Tatsache nur dann formell behauptet und bewiesen werden müsse, wenn sie bestritten werde. Die Arbeitgeberin habe die Bestreitung in der Klageantwort oder spätestens bei den "débats d'instruction" vorzubringen. Mehr dazu im Update-Service.

Newsletter/2022-01-26 (zuletzt geändert am 2022-01-27 13:53:27 durch MarcelHäfner)