Newsletter/2021-04-07

Update-Service ARBEITSVERTRAG 1/2021 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die dreiunddreissigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette dreiunddreissigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 33. Lieferung (1/2021)

Zivilsache oder öffentlich-rechtliches Verhältnis?

Das Obergericht Solothurn hatte zu entscheiden, ob ein Streit zwischen einer Gemeinde und einer Pflegefamilie vor die Zivilgerichte gehört. Ob eine "streitige Zivilsache" i.S. von Art. 1 ZPO vorliegt, richtet sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, während der öffentlich-rechtliche Status einer am Vertrag beteiligten Partei nicht von Belang ist. Mehr dazu im Update-Service.

Vorliegen eines Arbeitsvertrags

In einem strittigen Fall aus dem Tankstellengewerbe hat sich das Obergericht des Kantons Zürich zur Abgrenzung des Franchisings vom Arbeitsvertrag geäussert. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und hielt weiter fest, dass selbst bei fallweiser analoger Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen die arbeitsrechtliche Zuständigkeit nach Art. 34 ZPO nicht gegeben sei. Mehr dazu im Update-Service.

Täuschungsanfechtung nach verschwiegenem Strafverfahren

Erfolgreich war eine Täuschungsanfechtung durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa), nachdem ein juristischer Mitarbeiter bei der Bewerbung ein hängiges Strafverfahren wegen Veruntreuung beim früheren Arbeitgeber verschwiegen und falsche Angaben zum beruflichen Werdegang gemacht hatte. Mehr dazu im Update-Service.

Arbeitszeit: Umziehzeit als vergütungspflichtige Tätigkeit?

Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bestätigt, wonach Umziehzeiten des Pflegepersonals im Spital Limmattal keine zusätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen. Demgegenüber ist das Bezirksgericht Bülach für das Spital Bülach zu einem teilweise anderen Ergebnis gelangt. Mehr dazu im Update-Service.

Haftung nach Eigenbezügen

Ein Kassier und Geschäftsführer einer kirchlichen Anstalt im Kanton Luzern musste sich dafür verantworten, dass er sich selber und seiner Tochter Sondervergütungen im Betrag von mehreren hunderttausend Franken ausbezahlt hatte. Das Bundesgericht bejahte eine Schadenersatzpflicht im Umfang von knapp Fr. 200'000.--. Mehr dazu im Update-Service.

Taggeldversicherung, Stellenverlust und Krankheit

In der Schadensversicherung hat die versicherte Person ihren Erwerbsausfall nachzuweisen. War sie im Zeitpunkt der Erkrankung bereits arbeitslos, spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass sie auch ohne Erkrankung nicht erwerbstätig wäre. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob diese Vermutung bereits dann anwendbar ist, wenn die Krankheit nach dem Aussprechen der Kündigung, aber noch während des Arbeitsverhältnisses eintritt. Mehr dazu im Update-Service.

Verwarnung nach Umtrunk

Das Bundesgericht bestätigte die Verwarnung eines Genfer Staatsangestellten, der sich auf beruflicher Mission zum Mittagessen ein Bier, zwei Gläser Wein und einen Digestif genehmigt hatte, sich dafür zwecks Spesenrückvergütung eine nicht detaillierte Rechnung ausstellen liess und auch noch die Arbeitszeit falsch eintrug. Cheerio! Mehr dazu im Update-Service.

Haftung nach Berufsunfall

Zivilrechtlich haftbar gemacht wurde ein Bauer, nachdem ein angestellter Tagelöhner beim Kirschenpflücken schwer verunfallt war und seither an den Rollstuhl gefesselt ist. Dem Bauern wurde vom Obergericht des Kantons Zürich eine ungenügende Überwachung vorgeworfen. Mehr dazu im Update-Service.

Newsletter/2021-04-07 (zuletzt geändert am 2021-06-24 17:42:44 durch RogerRudolph)