Newsletter/2022-04-05

Update-Service ARBEITSVERTRAG 1/2022 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die siebenunddreissigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette siebenunddreissigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 37. Lieferung (1/2022)

Täuschung bei der Bewerbung

Das Kantonsgericht Graubünden hat das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung bejaht, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Kinderskilehrerin in der Bewerbung ihren IV-Bezug bzw. ihre Arbeitsunfähigkeit verschwiegen und ein Gesundheitsattest unzutreffend ausgefüllt hatte. Infolgedessen berief sich die Skischule erfolgreich auf eine Anfechtung wegen Willensmängeln. Mehr dazu im Update-Service.

Zulässigkeit einer Impfpflicht?

Das Kreisgericht St. Gallen hatte die Frage zu prüfen, ob von einer neu eingetretenen Mitarbeiterin eines Spitals die Vornahme der Basisimpfungen verlangt werden konnte. In seinem sorgfältig begründeten Entscheid konnte das Gericht die Frage letztlich offenlassen. Es ging stattdessen - losgelöst von der Grundsatzfrage - von einer diskriminierenden Ausübung des Weisungsrechts aus, da die Basisimpfungen nur von jenen Mitarbeitenden abgefordert wurden, die nach Einführung eines Obligatoriums eingetreten waren, nicht aber von den bisherigen Angestellten. Einer solchen Differenzierung fehle eine sachliche Grundlage. Mehr dazu im Update-Service.

Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs

Ein arbeitsunfähiger Taxifahrer führte angeblich als Arbeitsversuch eine Taxifahrt aus, verschwieg diese Arbeitstätigkeit jedoch gegenüber dem Schadenexperten. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob dies den Versicherer bereits wegen wahrheitswidrigen Angaben zum Vertragsrücktritt berechtige und welcher Beweisgrad dazu zu erfüllen sei. Mehr dazu im Update-Service.

COVID-19: verspätete Ferienrückkehr

In einem der ersten zu COVID-19 bekannt gewordenen Urteile hat das Regionalgericht Bern-Mittelland das Vorliegen von Arbeitgeberverzug verneint, als ein ferienhalber ins Ausland verreister Arbeitnehmer wegen COVID-19-Massnahmen (ohne aber selber an COVID erkrankt zu sein) erst Wochen verspätet in die Schweiz zur Arbeit zurückreisen konnte. Das Regionalgericht ging von einer objektiven bzw. überpersönlichen Arbeitsverhinderung aus und verneinte infolgedessen eine Pflicht der Arbeitgeberin, diese Ausfalltage zu vergüten. Mehr dazu im Update-Service.

Alterskündigung

Das Bundesgericht hat die kürzliche Relativierung seiner eigenen Rechtsprechung zur Alterskündigung (vgl. Newsletter 3/2021) bestätigt. Es erwog, dass nicht allein auf das Alter und die Dienstjahre eines Arbeitnehmers abgestellt werden könne, um eine missbräuchliche Kündigung anzunehmen. Aufgrund der konkreten Umstände taxierte das Bundesgericht die Entlassung einer 63-jährige Arbeitnehmerin mit 22 Dienstjahren, die nur zehn Monate vor der Pensionierung statt, trotz längerer Krankschreibung als rechtmässig. Mehr dazu im Update-Service.

Zulässige Kündigung unmittelbar nach Ablauf der Mutterschaftssperrfrist

Eine Pflegeassistentin, der am ersten Tag nach Ablauf der Mutterschaftssperrfrist gekündigt worden war, machte eine Verletzung von Art. 3 i.V.m. Art. 5 GlG und damit eine diskriminierende Kündigung geltend. Das Bundesgericht sah es anders: Die Vorinstanz sei nicht in Willkür verfallen, wenn sie gestützt auf Zeugenaussagen, die diversen Verfehlungen der Arbeitnehmerin sowie ihren schwierigen Charakter erwog, dass von einem objektiven, von der Mutterschaft unabhängigen Grund für die Kündigung auszugehen sei. Mehr dazu im Update-Service.

Fristlose Entlassung

Als ungerechtfertigt taxiert wurde die fristlose Entlassung eines psychisch angeschlagenen Software-Entwicklers, dem u.a. der Versand schädigender E-Mails vorgeworfen wurde. Der Arbeitgeberin wurde zum Verhängnis, dass sie für den Fall entsprechender Behandlung und Medikation die Wiederanstellung in Aussicht gestellt hatte. Damit, so das strenge Verdikt des Obergerichts des Kantons Zürich, könne nicht von einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Mehr dazu im Update-Service.

Newsletter/2022-04-05 (zuletzt geändert am 2022-04-06 12:32:43 durch MarcelHäfner)