Newsletter/2014-01-22

Update-Service ARBEITSVERTRAG 4/2013 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die vierte Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette vierte Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der vierten Lieferung (4/2013)


Vergütungsverordnung (Umsetzung der Abzocker-Initiative)

Am 3. März 2013 führte der Stimmbürger mit der Annahme der sogenannten Minder-Initiative gegen die Abzockerei ein neues Sonderprivatrecht für bestimmte Arbeitskräfte ein, nämlich für die erste Führungsebene von börsenkotierten Aktiengesellschaften. Schon auf den 1. Januar 2014 hat der Bundesrat für die Übergangszeit bis zur Konkretisierung der Initiative in einem Gesetz eine Übergangsverordnung in Kraft gesetzt, die "Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften" (VegüV). Deren teilweise ganz erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsprivatrecht werden in zwei neuen Noten ausführlich kommentiert (Art. 322 N24 und N25).

Datenschutz / Auskunft über das Personaldossier

In der betrieblichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Unterlagen und Daten Teil des Personaldossiers bilden und damit dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden müssen, wenn dieser Auskunft verlangt. Ein neuer Bundesgerichtsentscheid äussert sich soweit ersichtlich erstmals dazu, ob auch Email-Korrespondenzen zwischen Vorgesetzten dem Arbeitnehmer offenbart werden müssen (Art. 328b N12).

Fristlose Kündigung / HIV-Status eines Berufsfussballers

Das Obergericht des Kantons Zürich hat die fristlose Entlassung eines HIV-positiven Berufsfussballers durch den FC Zürich als ungerechtfertigt taxiert. Eine Pflicht, den Arbeitgeber bei der Anstellung ungefragt über die HIV-Infektion aufzuklären, wurde verneint. Ebensowenig stellte die spätere Weigerung des Fussballers, seine Mannschaftskollegen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos über seinen Gesundheitszustand zu informieren, einen wichtigen Grund dar, jedenfalls nicht ohne vorherige Abmahnung. Das 62 Seiten starke Urteil setzt sich eingehend mit den arbeits-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit HIV-positiven Arbeitnehmern auseinander (Art. 337 N7).

Zeugnis

Das Obergericht des Kantons Uri hat sich in einem illustrativen Fall zu verschiedenen Brennpunkten des Zeugnisrechts geäussert, so unter anderem zur Frage der Beweislast und zum Streitwert. Es hat sich ausserdem der in der Printfassung vertretenen Meinung angeschlossen, wonach heute die Abgabe einer Gesamtbeurteilung (z.B. Aufgabenerfüllung "zur vollen Zufriedenheit") verkehrsüblich ist und damit zum notwendigen Zeugnisinhalt gehört (Art. 330a N3).

Referenzen

Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil die Haftung eines Spitals für eine falsche und stark abwertende Referenzerteilung zum Nachteil einer ehemaligen Angestellten bejaht. Auch die Kausalität zwischen der Referenzerteilung und der unterbliebenen Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber wurde im vorliegenden Fall als erfüllt betrachtet. Der geltend gemachte Schadenersatz belief sich auf weit über Fr. 100'000.-- (Art. 330a N8).

Konkurrenzverbot

Ein neues Urteil des Bundesgericht bestätigt einmal mehr, dass die oft gehörte Aussage, Konkurrenzverbote seien nicht durchzusetzen, nicht zutrifft. Das Bundesgericht bejahte die Verbindlichkeit eines Konkurrenzverbots zulasten einer Geschäftsführerin und Kosmetikerin eines im Bereich der dauerhaften Haarentfernung tätigen Unternehmens. Auch die Argumentation, ihre Kundenbeziehung beruhe auf ihren persönlichen Eigenschaften, was die Verbindlichkeit des Verbots ausschliesse, half der Arbeitnehmerin nicht weiter (Art. 340 N9 und N10).

Newsletter/2014-01-22 (zuletzt geändert am 2014-01-23 08:34:43 durch MarcelHäfner)