Öffentliches Recht/RVOV/Artikel 8s

42 RVOV

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Kommissionsmitglieder im Bundesdienst

Art. 8s 1), 2)

  1. Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
  2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.
  3. Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.

1)

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6140).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


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