42 RVOV
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Kommissionsmitglieder im Bundesdienst
Art. 8s 1), 2)
- Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.
- Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.
1) |
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6140). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |