Öffentliches Recht/RVOV/Artikel 8q

42 RVOV

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen

Art. 8q 1), 2)

  1. Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
  2. Es gelten die in Anhang 3 aufgeführten Ansätze.
  3. In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.
  4. Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsbasis gelten 220 Arbeitstage pro Jahr.
  5. Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

1)

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6139).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


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