42 RVOV
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen
Art. 8q 1), 2)
- Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
- Es gelten die in Anhang 3 aufgeführten Ansätze.
- In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.
- Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsbasis gelten 220 Arbeitstage pro Jahr.
- Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
1) |
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6139). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |