51 FHG
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005
(Finanzhaushaltgesetz, FHG), SR 611.0
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Amortisationskonto
Art. 17a 1), 2)
- In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.
- Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:
- ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;
- ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.
1) |
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (AS 2009 5941). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |