30 BWIS
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997
(BWIS), SR 120
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Art. 24c Abs. 1 Bst. a 1), 2)
1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:
- gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und
1) |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 5091). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |