1 BV
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV), SR 101
Die folgenden Bestimmungen haben seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) in Folge der Annahme des Bundesbeschlusses über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative geändert: 1), 2)
Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
Art. 139
1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Art. 139a
Aufgehoben
Art. 139b Abs. 1
1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.
Art. 140 Abs. 2 Bst. a bis und b
2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a bis. Aufgehoben
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c
3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über: b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung; c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
Art. 189 Abs. 1bis
Aufgehoben
1) |
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 (AS 2009 6409; BBl 2009 8719). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 27. September 2009. |