Öffentliches Recht/VPR/Artikel 27c Abs. 2

22 VPR

Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978
(VPR), SR 161.11

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Art. 27c Abs. 2 1), 2)

2 Der Bundesrat achtet darauf, dass kein Versuch mehr als 10 Prozent der eidgenössischen Stimmberechtigten betrifft. Bei obligatorischen Referenden, bei denen auch das Ständemehr entscheidend ist, werden überdies nicht mehr als 20 Prozent der jeweils betroffenen kantonalen Elektorate zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen; bei der Berechnung des Anteils werden die stimmberechtigten Auslandschweizer nicht mitgezählt.

1)

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 2009 (AS 2009 3169).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. September 2009.


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