65 USG
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Art. 32e Abs. 3 Bst. c und 4 1), 2)
3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
- c. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
- auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
- auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind;
4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
- für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
- für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe;
- für die übrigen Standorte 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
1) |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen) |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober 2009. |