Öffentliches Recht/USG/Artikel 32e Abs. 3 Bst. c und 4

65 USG

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Art. 32e Abs. 3 Bst. c und 4 1), 2)

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:

  • c. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
    1. auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
    2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind;

4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:

  1. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
  2. für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe;
  3. für die übrigen Standorte 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

1)

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen)
(AS 2009 4739).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Oktober 2009.


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