Öffentliches Recht/RVOV/Artikel 8t

42 RVOV

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Ausschluss von Doppelentschädigungen

Art. 8t ^1), 2)

Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.

1)

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6140).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


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