Öffentliches Recht/RVOV/Artikel 8p

42 RVOV

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen

Art. 8p 1), 2)

  1. Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
    1. der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben;
    2. der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben;
    3. der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt;
    4. der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.
  2. Über die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien und darüber, welche Behörde für die einzelne Kommission zuständig ist, entscheidet der Bundesrat. Die Kommissionen und ihre Zuteilungen sind in Anhang 3 aufgelistet.

1)

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6139).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


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