Öffentliches Recht/RVOV/Artikel 8o

42 RVOV

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen

Art. 8o 1), 2)

  1. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld.
  2. Es gelten die in Anhang 2 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.
  3. Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.
  4. Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm höchstens ein zusätzliches Taggeld ausrichten.
  5. Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.
  6. Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.
  7. Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

1)

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6138).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


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