Änderungen von "Öffentliches Recht/RVOV/Artikel 8e Abs. 2 Bst. b und j"
Unterschiede zwischen den Revisionen 1 und 2
Revision 1 vom 2010-03-11 15:40:16
Größe: 843
Autor: PascalKonz
Kommentar:
Revision 2 vom 2010-03-11 15:54:02
Größe: 853
Autor: PascalKonz
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 b. Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2.


 
j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
 '''b.''' Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der <<BR>>Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2. <<BR>>
 '''j.''' Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder <<BR>> Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für <<BR>> die Kommission das Sekretariat führt.
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 a. hallo
 a. hallo

42 RVOV

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Art. 8e Abs. 2 Bst. b und j 1), 2)

2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:

  • b. Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der
    Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2.
    j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder
    Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für
    die Kommission das Sekretariat führt.

1)

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


CategoryOeffentlichesRecht

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