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b. Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2. j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt. |
'''b.''' Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der <<BR>>Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2. <<BR>> '''j.''' Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder <<BR>> Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für <<BR>> die Kommission das Sekretariat führt. |
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a. hallo a. hallo |
42 RVOV
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Art. 8e Abs. 2 Bst. b und j 1), 2)
2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:
b. Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der
Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2.
j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder
Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für
die Kommission das Sekretariat führt.
1) |
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |