Öffentliches Recht/BoeB/Artikel 6 Abs. 1

68 BoeB

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994
(BoeB), SR 172.056.1

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Art. 6 Abs. 1 1) 2)

1 Dieses Gesetz ist nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht:1)

  1. 263 000 Franken bei Lieferungen;
  2. 263 000 Franken bei Dienstleistungen;
  3. 10,07 Millionen Franken bei Bauwerken;
  4. 806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.2)

1)

Für das erste Semester des Jahres 2010 betragen die Schwellenwerte 248 950 Fr. bei Lieferungen und Dienstleistungen, 9,575 Millionen Fr. bei Bauwerken und 766 000 Fr. bei Lieferungen und Dienstleistungen nach Bst. d (Art. 1 der V des EVD vom 11. Dez. 2009 – SR 172.056.12).

2)

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).


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