Öffentliches Recht/BWIS/Artikel 24g

30 BWIS

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997
(BWIS), SR 120

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Aufschiebende Wirkung

Art. 24g 1), 2)

Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Artikel 24c kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

1)

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 5092).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


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