⇤ ← Revision 1 vom 2010-03-11 14:04:02
750
Kommentar:
|
← Revision 2 vom 2010-03-11 14:05:10 ⇥
751
|
Gelöschter Text ist auf diese Art markiert. | Hinzugefügter Text ist auf diese Art markiert. |
Zeile 12: | Zeile 12: |
a gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und | a. gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und |
30 BWIS
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997
(BWIS), SR 120
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Art. 24c Abs. 1 Bst. a 1), 2)
1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:
- gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und
1) |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 5091). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |