Änderungen von "Öffentliches Recht/BWIS/Artikel 24c Abs. 1 Bst. a"
Unterschiede zwischen den Revisionen 1 und 2
Revision 1 vom 2010-03-11 14:04:02
Größe: 750
Autor: PascalKonz
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Revision 2 vom 2010-03-11 14:05:10
Größe: 751
Autor: PascalKonz
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 a gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und  a. gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und

30 BWIS

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997
(BWIS), SR 120

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Art. 24c Abs. 1 Bst. a 1), 2)

1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:

  1. gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und

1)

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (AS 2009 5091).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


CategoryOeffentlichesRecht

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