Öffentliches Recht/BPRAuslandschweizer/Artikel 7a

25 BPR Auslandschweizer

Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975
(BPR Auslandschweizer), SR 161.5

Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:

Finanzhilfen

Art. 7a 1), 2)

1 Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern. 2 Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen:

  1. der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur Förderung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz;
  2. der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.

3 Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näherbringen und die Ausübung der politischen Rechte unterstützen.

1)

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2009 zur Schaffung der Grundlagen für die Unterstützung der Schweizer im Ausland (AS 2009 5685).

2)

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


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