Update-Service ARBEITSVERTRAG 2/2021 (Kurzversion)
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir freuen uns, Ihnen die vierunddreissigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette vierunddreissigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.
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Freundliche Grüsse
Ihr Schulthess Verlag
Wichtige Neuerungen der 34. Lieferung (2/2021)
Gesetzgebung
Am 1. Juli 2021 ist der neue Art. 329i OR in Kraft getreten. Nach dem Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR) und dem Urlaub für die Betreuung Angehöriger (Art. 329h OR), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, verschafft die neue Regelung als drittes und letztes Element des neuen Urlaubspakets einen Anspruch auf höchstens 14 Wochen bezahlten Urlaub für die Betreuung gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder. Der Urlaub wird durch Taggelder der Erwerbsersatzordnung finanziert und ist von einem Ferienkürzungsverbot und einem zeitlichen Kündigungsschutz flankiert. Mehr dazu im Update-Service.
Arbeitsprozess: Rechtkraft bei Abweisung einer Teilklage
Wie weit sich die Rechtskraft erstreckt, wenn eine echte Teilklage abgewiesen wird, ist umstritten: Erstreckt sie sich auf die gesamte Forderung, also auch auf den nicht eingeklagten Teilbetrag, oder nur auf den Teilklagebetrag? Das Bundesgericht sorgt für Klarheit. Mehr dazu im Update-Service.
Strittige Vertragsqualifikation
Das Bundesgericht hat die Annahme eines gemischten Vertrags mit arbeitsrechtlichen Elementen abgelehnt, nachdem der Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers durch eine Projektvereinbarung zwischen zwei juristischen Personen abgelöst worden war. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach nur natürliche Personen als Arbeitnehmende in Frage kämen. Weiter erwog es, dass es dem Geschäftsführer darum gegangen sei, mit der Zwischenschaltung einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft Sozialabgaben und Steuern zu umgehen. Mehr dazu im Update-Service.
Und ewig grüsst ...
... Uber: In der fast schon episch anmutenden Diskussion um die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Fahrdiensts Uber hat das Bundesgericht einen weiteren Zwischenschritt gesetzt, der allerdings in der Sache kaum weiterführt. Im zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil hat es entschieden, dass jedenfalls die von der Sozialversicherungsanstalt in Anspruch genommene Uber Switzerland AG weder als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG noch als Betriebsstätte in Frage komme. Mehr dazu im Update-Service.
Fürsorgepflicht/Auslagenersatz
Gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 328 OR hat das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Gutsprache für Verfahrens- und Parteikosten bejaht. Dies nachdem eine Richterin am Bundesstrafgericht von Medien zu Unrecht der Amtsgeheimnisverletzung beschuldigt und vom damaligen Bundesgerichtspräsidenten beleidigt worden war. Mehr dazu im Update-Service.
Arbeitszeugnis
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sah in der Formulierung "In Konfliktsituationen legte sie Wert darauf, dass faire Diskussionen geführt werden" den unzulässigen Ausdruck einer stur und rechthaberischen Arbeitnehmerin. Hingegen lehnte es ihren weiteren Antrag auf Ergänzung des Satzes "Frau A. pflegte einen freundlichen und respektvollen Umgang" um den Adressatenkreis "mit Kunden, Mitarbeitenden und Vorgesetzten" ab. Mehr dazu im Update-Service.
Fristlose Entlassung nach Beziehung mit Patientin
Das Bundesgericht hat die fristlose Entlassung eines Psychiatriepflegers im Kanton Neuenburg, der sich auf eine intime Beziehung mit einer noch immer ambulant betreuten Patientin eingelassen hatte, geschützt. Daran bzw. am als unprofessionell taxierten Verhalten des Pflegers änderte für das Bundesgericht auch nichts, dass es in der Schweiz keine explizite Regelung gebe, die solche Beziehungen verbiete. Mehr dazu im Update-Service.
Rechtsmissbrauch/Verwirkung von Ansprüchen
Das Bundesgericht hat in einem Personalverleihverhältnis eine Verwirkung von Ansprüchen wegen nicht rapportierter Arbeitszeiten und Auslagen verneint. Dem Arbeitnehmer schadete auch nicht, dass er eine damit im Zusammenhang stehende Schattenbuchhaltung mitgetragen und sogar selber falsche Tätigkeitsnachweise vorgelegt hatte. Das Bundesgericht betonte den Notbehelfscharakter von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Dies gelte erst Recht im Fall verspäteter Geltendmachung von unverzichtbaren Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Mehr dazu im Update-Service.