Update-Service ARBEITSVERTRAG 2/2023 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die zweiundvierzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette zweiundvierzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 42. Lieferung (2/2023)

Flexibilisierung des Arbeitsgesetzes

Am 1. Juli 2023 ist nach längeren Vorarbeiten eine Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Kraft getreten. Durch die Einfügung der neuen Art. 32b und 34a ArGV 2 verschafft das neue Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine Flexibilisierung bei den Arbeits- und Ruhezeiten für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie und für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung. Mehr dazu im Update-Service.

Anstellungsdiskriminierung

Das Bundesgericht hatte eine geltend gemachte Anstellungsdiskriminierung gegenüber einer weiblichen Bewerberin für einen Wildhüterposten im Kanton Freiburg zu beurteilen. Dies nachdem sich die Bewerberin mehrfach erfolglos auf freie Stellen beworben hatte. Das Bundesgericht wies die Sache infolge willkürlicher Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurück. Mehr dazu im Update-Service.

Weiterbildungsvereinbarung

Das Verwaltungsgericht Graubünden hat die Zulässigkeit einer Weiterbildungsvereinbarung bejaht, die während fünf Jahren nach Abschluss eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung vorsah. Das Gericht bezeichnete die Rückzahlungsdauer von fünf Jahren zwar als eher lang, doch sei sie in casu aufgrund der konkreten Umstände nicht übermässig. Mehr dazu im Update-Service.

Verlust von Ferienansprüchen bei verweigertem Ferienbezug?

Eine Verweigerung der Barabgeltung von nicht bezogenen Ferienansprüchen durch die Arbeitgeberin setzt voraus, dass sie den Arbeitnehmer erfolglos zum Ferienbezug in der Kündigungsfrist aufgefordert hat. Dies war in einem Urteil des Obergerichts Zürich nicht der Fall, weshalb dem Arbeitnehmer der Ferienanspruch erhalten blieb. Mehr dazu im Update-Service.

Konfliktkündigung

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Konfliktkündigung bestätigt, wonach eine Kündigung in einer Konfliktsituation ohne Vornahme zumutbarer Konfliktlösungsbemühungen missbräuchlich ist. Im konkreten Fall ging es um einen CEO, der einerseits in Konflikt zum Verwaltungsrat stand und dem andererseits die vertraglich zugewiesenen Kompetenzen nicht zugestanden wurden. Die Genfer Vorinstanz sprach die Maximalentschädigung von sechs Monatslöhnen bzw. Fr. 250'000.-- zu, was vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde. Mehr dazu im Update-Service.

Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung

Das Bundesgericht hat - anders als die Genfer Vorinstanz - klargestellt, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erfüllt sind; das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass er gegen die Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben hat. Das Urteil ist zur amtlichen Publikation bestimmt. Mehr dazu im Update-Service.

Umstrittene Krankheit

Wie umstritten die Beweisführung sein kann, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zur Diskussion steht, zeigt ein neuer Entscheid des Bundesgerichts. In casu gelang dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass er wegen Diabetes im Sinne von Art. 336c OR unverschuldet an der Arbeit verhindert war, sodass sich das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausschob. Mehr dazu im Update-Service.

Newsletter/2023-07-06 (zuletzt geändert am 2023-07-05 09:18:04 durch StéphaneAubert)