Newsletter/2021-01-26

Update-Service ARBEITSVERTRAG 4/2020 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die zweiunddreissigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette zweiunddreissigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 32. Lieferung (4/2020)

Gesetzgebung: Vaterschaftsurlaub, Urlaub für Betreuung von Angehörigen und gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder

Der in der Referendumsabstimmung vom 27. Juni 2020 angenommene, 14-tägige Vaterschaftsurlaub ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Gleiches gilt für den neuen Art. 329h OR, der einen bezahlten Betreuungsurlaub von drei Tagen pro Ereignis und maximal zehn Tagen im Jahr für die Pflege von Angehörigen einführt. Das Inkrafttreten des ebenfalls neuen Art. 329i OR, der einen bis zu 14-wöchigen bezahlten Urlaub für die Betreuung gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder gewährt, ist für den 1. Juli 2021 vorgesehen. Mehr dazu im Update-Service.

Gesetzgebung: revidiertes Aktienrecht/Geschlechterrichtwerte

Die neuen Regeln des revidierten Aktienrechts zu Geschlechterrichtwerten in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (Art. 734f OR). Die Überführung der bisherigen Vergütungsverordnung ins Aktienrecht wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Mehr dazu im Update-Service.

Gesetzgebung: revidiertes Datenschutzgesetz

Im September 2020 hat das Parlament das revidierte Datenschutzgesetz verabschiedet. Arbeitsrechtliche Fragestellungen stehen zwar nicht im Fokus der Revision, doch wird sich das neue Recht in verschiedener Hinsicht dennoch auf die betriebliche Praxis auswirken. Das Datum des Inkrafttretens ist noch offen. Mehr dazu im Update-Service.

Status von Uber-Fahrern

Mit einem beeindruckende 82 Seiten starken Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 23. April 2020 liegt erstmals ein zweitinstanzlicher Entscheid eines Zivilgerichts vor, der die Vertragsbeziehung eines Uber-Fahrers als arbeitsrechtlich qualifiziert. Der rechtskräftige Entscheid hat Signalkraft, die allerdings auch nicht überschätzt werden darf, zumal der vom Kantonsgericht zu beurteilende Pop-Dienst in der Schweiz nicht mehr angeboten wird. Mehr dazu im Update-Service.

Rechtsnatur bei delegierter Psychotherapie

Das Bundesgericht musste gleich in zwei Fällen die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen delegierendem Arzt und delegierter Psychotherapeutin klären. Beide Male verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und rekapitulierte die für die Qualifikation massgeblichen Kriterien. Mehr dazu im Update-Service.

Bonus: Festsetzung der Ziele

Das Tribunale d'Appello TI hatte die aktuelle und nicht unumstrittene Frage zu beurteilen, welche Rechtsfolgen es habe, wenn bei einer unechten Gratifikation die rechtzeitige Festlegung der Zielvorgaben unterbleibt. Mehr dazu im Update-Service.

Ferien: Abgeltung durch laufende Lohnzahlung

Das Ferienabgeltungsverbot des Art. 329d OR lässt nach der Rechtsprechung unter restriktiven Voraussetzungen Ausnahmen zu, vor allem bei stark unregelmässiger Tätigkeit. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass eine solche unregelmässige Beschäftigung nicht nur bei einem Teilzeit-, sondern auch bei einem Vollzeitpensum möglich ist. Mehr dazu im Update-Service.

Arbeitszeugnis

In einem zur amtlichen Publikation bestimmten Entscheid hat das Bundesgericht zur strittigen Frage der Verjährungsfrist bei Arbeitszeugnissen (fünf oder zehn Jahre?) Stellung bezogen. Es hat sich der überwiegenden Lehre angeschlossen und sich für die längere, zehnjährige Verjährungsfrist ausgesprochen. Mehr dazu im Update-Service.

Reaktionsfrist bei fristloser Entlassung

Bemerkenswerte Fälle sind zur Frage der Reaktionsfrist beim Aussprechen einer fristlosen Kündigung ergangen. In einem Entscheid aus dem öffentlichen Dienstrecht hat das Bundesgericht zwar bestätigt, dass im Vergleich zum Privatrecht, wo in der Regel eine sehr strenge Frist von zwei bis drei Arbeitstagen gilt, eine längere Frist zur Verfügung stehe, doch erwies sich im konkreten Fall ein Zuwarten der ETH Lausanne während rund 30 Tagen als übermässig. Hingegen gewährte das Bundesgericht einer privatrechtlichen Arbeitgeberin eine Frist von acht Tagen, um nach Bekanntwerden eines gravierenden IT-Vorfalls und Aussprechen der fristlosen Entlassung die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Mehr dazu im Update-Service.

Ungültige Verzichtsvereinbarung

Das Bundesgericht hatte in einem dogmatisch anfechtbaren Entscheid zu entscheiden, ob auf den ausländerrechtlich vorgeschriebenen Lohn auch nach Ablauf der Verzichtfrist des Art. 341 Abs. 1 OR nicht gültig verzichtet werden könne. Mehr dazu im Update-Service.