42 RVOV
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV), SR 172.010.01
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen
Art. 8p 1), 2)
- Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
- der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben;
- der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben;
- der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt;
- der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.
- Über die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien und darüber, welche Behörde für die einzelne Kommission zuständig ist, entscheidet der Bundesrat. Die Kommissionen und ihre Zuteilungen sind in Anhang 3 aufgelistet.
1) |
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6139). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |