51 FHG
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005
(Finanzhaushaltgesetz, FHG), SR 611.0
Die folgende Bestimmung hat seit Erscheinen (Stand 1.7.2009) geändert:
Fehlbeträge des Amortisationskontons
Art. 17b 1), 2)
- Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
- Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.
- In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.
- Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.
- Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.
1) |
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (AS 2009 5941). |
2) |
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010. |