Newsletter/2024-04-10

Update-Service ARBEITSVERTRAG 1/2024 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die fünfundvierzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette fünfundvierzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 45. Lieferung (1/2024)

Gesetzgebung: Art. 329f OR

Per 1. Januar 2024 wurde Art. 329f OR, der den Mutterschaftsurlaub regelt, um einen neuen Absatz 3 ergänzt. Dieser sieht einen zusätzlichen Anspruch der Arbeitnehmerin auf zwei weitere Wochen Urlaub vor, wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten seit Geburt des Kindes stirbt. Die Änderung hatte auch eine Ergänzung bei Art. 336c OR (Kündigung zur Unzeit) zur Folge. Mehr dazu im Update-Service.

Gesetzgebung: Art. 329g OR

Als Folge des Inkrafttretens der «Ehe für alle» erfuhr Art. 329g OR per 1. Januar 2024 eine redaktionelle und begriffliche Neufassung. Sie stellt klar, dass auch eine Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtlich andere Elternteil ist, anspruchsberechtigt ist. Der Urlaub gemäss Art. 329g OR wird konsequenterweise nicht mehr als Vaterschaftsurlaub, sondern als Urlaub des andern Elternteils betitelt. Ebenso erfolgte eine Koordination mit dem neuen Urlaub nach Art. 329gbis OR. Die Anpassung führte weiter zu Neufassungen in den Art. 329b (Ferienkürzung), Art. 335c (Verlängerung der Kündigungsfrist) und Art. 362 OR (Liste der relativ zwingenden Bestimmungen). Mehr dazu im Update-Service.

Gesetzgebung: Art. 329gbis OR

Am 1. Januar 2024 ist mit Art. 329gbis OR eine weitere, neue Urlaubsform in Kraft getreten. Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil nach der neuen Regelung Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen. Die Finanzierung erfolgt wie beim Mutterschaftsurlaub durch Leistungen der EO-Versicherung. Ebenfalls Änderungen erfuhren Art. 329b (Ferienkürzung), Art. 329g (Koordination mit dem Urlaub des andern Elternteils), Art. 336c (Kündigung zur Unzeit) und Art. 362 OR (Liste der relativ zwingenden Bestimmungen). Mehr dazu im Update-Service.

Unbezifferte Forderungsklage: Zeitpunkt der Bezifferung

Nach Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist diese "zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist" (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob eine Bezifferung im ersten Schlussvortrag genügt, wenn das Beweisverfahren über die Forderungshöhe Aufschluss gab, hatte das Bundesgericht zu beurteilen. Mehr dazu im Update-Service.

Gratifikation: Höhe des Medianlohns

Im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Akzessorietät hat der Medianlohn an Bedeutung gewonnen, da er die Grenze definiert, ab der das Akzessorietätserfordernis nur noch eingeschränkt ("mittlere bis hohe Einkommen") oder gar nicht mehr ("sehr hohe Einkommen") greift. Nach den neusten Zahlen des Bundesamts für Statistik beträgt der Bruttomedianlohn in der Privatwirtschaft (Stand: 2022) pro Monat Fr. 6'510.-- bzw. Fr. 78'120.-- pro Jahr. Damit erhöhen sich die Schwellenwerte für die mittleren bis hohen Einkommen auf Fr. 78'120.-- bis Fr. 390'600.-- (= ein- bis fünffacher Jahresmedianlohn). Mehr dazu im Update-Service.

Regressprivileg des Arbeitgebers und grobes Verschulden von Hilfspersonen

Das Regressprivileg des Arbeitgebers gegenüber der Unfallversicherung für einen Berufsunfall entfällt nach Art. 75 ATSG bekanntlich, wenn jener den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Dabei muss dieses schwere Verschulden jedoch dem Arbeitgeber selbst oder einer Organperson zur Last gelegt werden können; ob auch das Verschulden einer Hilfsperson zum Wegfall des Privilegs führt, hatte das Bundesgericht zu beurteilen. Mehr dazu im Update-Service.

Interne Untersuchung

Mit einem bedeutsamen Entscheid hat das Bundesgericht zur strittigen Frage der Anwendbarkeit strafprozessualer Verfahrensregeln in einer internen Untersuchung der Arbeitgeberin Stellung genommen. Dabei relativierte es seine frühere Rechtsprechung markant. Insbesondere verneinte das Bundesgericht eine (direkte) Wirkung strafprozessualer Garantien auf eine interne Untersuchung. Auch verbiete sich eine Übernahme strafprozessualer Regeln in das Privatrecht. Mehr dazu im Update-Service.

Arbeitszeugnis

Das Bundesgericht hat zur kontroversen Frage Stellung genommen, ob der auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses klagende Arbeitnehmer mit seiner Klage einen bestimmten Zeugnistext beantragen kann, oder ob stattdessen ein zweistufiges Vorgehen notwendig ist, indem zunächst nur auf Ausstellung und erst in einem allfälligen Folgeprozess auf Abänderung geklagt werden könne. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der direkten Einforderung eines bestimmten Zeugnistextes mindestens implizit bejaht. Mehr dazu im Update-Service.

Missbräuchliche Kündigung

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine krankheitsbedingte Kündigung nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes in der Regel nicht missbräuchlich ist. Anders ist es nur dann, wenn die Arbeitgeberin die Krankheit des Arbeitnehmers verursacht hat, wobei das Bundesgericht die Hürde dafür hoch anlegt. Mehr dazu im Update-Service.

Fristlose Entlassung

Gerechtfertigt war die fristlose Entlassung eines Zürcher Polizisten, der sich auf sozialen Medien an der coronamassnahmenkritischen Plattform "Wir für Euch" beteiligt hatte. Wie die Vorinstanz ging auch das Bundesgericht in seiner Willkürprüfung davon aus, dass der Arbeitnehmer aktiv an der Plattform mitgewirkt hatte. Mehr dazu im Update-Service.