Newsletter/2019-04-11

Update-Service ARBEITSVERTRAG 1/2019 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die fünfundzwanzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette fünfundzwanzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 25. Lieferung (1/2019)


Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts im Arbeitsprozess

In einem zur amtlichen Publikation bestimmten Entscheid konkretisierte das Bundesgericht den Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes nach Art. 34 ZPO. Konkret ging es um einen Kundenbetreuer, der überwiegend bei den Kunden im Aussendienst tätig war, jedoch diese Tätigkeit während 10-20% der Arbeitszeit von Zuhause aus organisierte. Mehr dazu im Update-Service.

Beschäftigungsanspruch eines Berufsfussballers

Was 2014 schon Veroljub Salatic gegenüber den Zürcher Grasshoppers gelang, schaffte nun auch Nassim Ben Khalifa gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber, dem Fussballclub St. Gallen: Mittels vorsorglicher Massnahme erstritt er sich vor dem Kreisgericht St. Gallen die Zulassung zum Abschlusstraining der ersten Mannschaft. Mehr dazu im Update-Service.

Rechtsfolgen einer heimlichen und unzulässigen Nebentätigkeit

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Provisionen herausgeben muss, die er durch heimliche und unbewilligte Nebentätigkeit und unter Ausnützung seiner Stellung beim Arbeitgeber erzielt hat. Mehr dazu im Update-Service.

Rechtsöffnung für Bruttolohn?

In der innerzürcherischen Auseinandersetzung zwischen dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich zur Frage, ob für eine Bruttolohnforderung Rechtsöffnung gewährt werden kann, hat das Obergericht ein nächstes Kapitel geschrieben. Mehr dazu im Update-Service.

Lohnzahlung in Euro

Die kontrovers diskutierte Frage der Zulässigkeit von Eurolöhnen gegenüber Grenzgängern bleibt weiterhin ungeklärt. Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid diese Grundsatzfrage offengelassen. Dies mit dem Argument, dass das nachträgliche Einfordern der Lohndifferenz zum Lohn in Schweizer Franken rechtsmissbräuchlich sei, nachdem die klagenden Arbeitnehmer im Wissen um den nachteiligen Umrechnungskurs der Ausrichtung ihres Lohns in Euro seinerzeit zugestimmt hätten. Mehr dazu im Update-Service.

Sexuelle Belästigung

Das Bundesgericht hat uns mit kultur-historischem Spezialwissen zur Belle Epoque beschenkt. Anlass war ein Apéro im Kanton Waadt, anlässlich welchem ein Direktor eine nicht anwesende Mitarbeiterin als "Mistinguett" bezeichnet hatte. Diese Bezeichnung, so lernen wir vom Bundesgericht, ist der Künstlername einer berühmten Kabaretttänzerin, die von 1875 bis 1956 lebte und für ihre gewagten Darstellungen u.a. im Moulin Rouge in Paris bekannt war. Mehr dazu im Update-Service.

Videoüberwachung / strafrechtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln

Für strafprozessual unverwertbar erklärte das Bundesgericht eine Videoüberwachung durch die Polizei, welche zwar mit Zustimmung des Arbeitgebers, aber ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ohne Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts installiert worden war. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Voraussetzungen an eine Videoüberwachung, welche der Arbeitgeber selbständig veranlasst. Mehr dazu im Update-Service.

Betriebsübergang

Das Bundesgericht hat eine ausreichende Identität und damit den Betriebsübergangstatbestand im Sinne von Art. 333 OR bejaht, als eine Weinbar mit Tapas und kleinem Restaurantbetrieb als brasilianische Cocktailbar weitergeführt wurde. Weder andere Öffnungszeiten noch unterschiedliche Kunden vermochten am Verdikt etwas zu ändern. Mehr dazu im Update-Service.

Kundenkontakte beim Ausscheiden

Ein neues Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zeigt beispielhaft, wie schwierig die Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Kundenkontakten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein kann. Mehr dazu im Update-Service.

Folgen eines rechtswidrigen Streiks

Das Bundesgericht hatte die Rechtmässigkeit eines Streiks an einem Neuenburger Spital zu beurteilen. Nachdem feststand, dass die Arbeitskampfmassnahme wegen Verfolgung politischer Ziele und Verletzung des Ultima Ratio-Prinzips spätestens ab einem bestimmten Zeitpunkt unzulässig geworden war, stellte sich die Folgefrage, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Entlassung der streikenden Arbeitnehmer gerechtfertigt war. Mehr dazu im Update-Service.