Newsletter/2018-01-28

Update-Service ARBEITSVERTRAG 4/2017 (Kurzversion)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir freuen uns, Ihnen die zwanzigste Lieferung des Update-Service zum Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag anzukündigen. Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Urteile und Entwicklungen aus dem letzten Quartal finden Sie in diesem Newsletter. Den Abonnenten des Update-Services steht die komplette zwanzigste Lieferung im geschützten Login-Bereich ab sofort zur Verfügung.

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Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag


Wichtige Neuerungen der 20. Lieferung (4/2017)

Verwaltungsrat als Arbeitnehmer

In einem neuen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, unter welchen Umständen zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Organen ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Im aktuellen Fall ging es um einen Architekten, Verwaltungsrat und Aktionär, der 49% der Aktien hielt, während sein Partner über 51% der Aktien verfügte. Mehr dazu im Update-Service.

Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen Täuschung

Den seltenen Fall einer erfolgreichen Willensmängelanfechtung wegen Täuschung bei Vertragsverhandlungen hatte das Arbeitsgericht Basel-Stadt zu entscheiden. Dies, nachdem ein Schweisser/Monteur nicht nur verschwiegen hatte, dass er wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geschrieben war, sondern im Vertrag sogar ausdrücklich bestätigt hatte, dass er "voll arbeitsfähig" sei. Das Bundesgericht hatte ausserdem zu entscheiden, wie es sich mit dem Lohnanspruch für die Dauer bis zur Anfechtung des Vertrags verhält. Mehr dazu im Update-Service.

Arbeit auf Abruf

Ein neuer Fall aus dem Kanton Schwyz gab dem Bundesgericht Gelegenheit, die aktuelle Rechtsprechung zum Wesen von echter und unechter Arbeit auf Abruf und zu den Folgen dieser Unterscheidung in Bezug auf die Entschädigungspflicht zusammenzufassen. Mehr dazu im Update-Service.

Haftung des Arbeitnehmers

Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden, profitiert er in der Regel vom Haftungsprivileg in Art. 321e OR. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Zürich. Es bejahte eine vorsätzliche Schadenszufügung und damit die volle Haftung eines Schlüsseldienstmitarbeiters, nachdem dieser einerseits eigenmächtig in die Kasse der Arbeitgeberin gegriffen und andererseits ein Türschloss aufgebohrt hatte, obwohl ihn der Arbeitgeber angewiesen hatte, dies nur mit Zustimmung des Mieters zu tun. Mehr dazu im Update-Service.

Persönliche Haftung eines Verwaltungsrats für nicht abgelieferte AHV-Beiträge

Liefert ein Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge nicht an die AHV ab, droht den dafür verantwortlichen Organen eine persönliche Haftung gestützt auf Art. 52 AHVG. Das Bundesgericht hatte in einem neuen Entscheid zu beurteilen, unter welchen Umständen ein bloss vorübergehendes Liquiditätsproblem vorliegt, das ausnahmsweise diese persönliche Haftung ausschliesst. Mehr dazu im Update-Service.

Akzessorietätsrechtsprechung weiter verwässert

Das Bundesgericht hat seine eigene Rechtsprechung zur Akzessorietät von Boni weiter markant abgeschwächt, indem es eine neue Arbeitnehmerkategorie "mittlere bis hohe Einkommen" geschaffen hat, bei der eine Verletzung des Akzessorietätserfordernisses erst vorliegen könne, wenn der Bonus die Höhe des Jahresgrundlohns erreiche. Nach dem Bundesgericht liegt ein solches "mittleres bis hohes Einkommen" ab dem einfachen bis zum fünffachen Medianlohn vor, d.h. bereits ab einem Jahreseinkommen von gut Fr. 74'000.-- (Stand 2014). Das bedeutet nichts anderes, als dass sich Arbeitnehmende ab einem solchen Jahreseinkommen erst dann auf die Akzessorietätsrechtsprechung berufen können, wenn ihr Bonus mindestens diese Höhe erreicht, was in diesem Lohnsegment kaum je vorkommt. Mehr dazu im Update-Service.

Drei wichtige Fragen zur Unfallversicherung geklärt

Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, drei wichtige Fragen zur Unfallversicherung zu klären: Werden Taggelder hinsichtlich der Deckungsdauer dem Lohn auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gleichgestellt? Wie ist die Sachlage zu behandeln, dass Versicherte in der Abredeversicherung meist keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, womit sich für den Versicherer die Argumentation eröffnet, sie hätten auch ohne den Unfall gar kein Einkommen erzielt? Und drittens: Ist der Abredeversicherer an eine Deckungsbestätigung gebunden, wenn er später feststellt, dass die Abschlussfrist des Art. 8 UVV verpasst wurde? Mehr dazu im Update-Service.

Zulässigkeit einer Ausbildungsvereinbarung

Das Arbeitsgericht Basel-Stadt hat sich zur Zulässigkeit und zu den geforderten Modalitäten einer Ausbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers geäussert. Es stellte dazu - teilweise in Abweichung zur Praxis anderer kantonaler Instanzen und auch zur Lehre - eher strenge Voraussetzungen auf. Mehr dazu im Update-Service.

Datenschutz / Öffentlichkeitsgesetz

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hatte zu entscheiden, ob das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorats ENSI gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) verpflichtet ist, die berufliche Ausbildung (Zertifikate bzw. Diplome) von zwei Mitarbeitenden offenzulegen. Mehr dazu im Update-Service.

Kündigung durch Email mit PDF-Anhang

Über Risiken und Nebenwirkungen einer Kündigung per Email gibt illustrativ ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Zürich Auskunft. Das Arbeitsgericht ging gleichwohl von einer gültigen Arbeitgeberkündigung aus. Einerseits habe sich der im Arbeitsvertrag enthaltene vertragliche Schriftformvorbehalt nur auf Vertragsänderungen bezogen, nicht aber auf die Kündigung. Alternativ bejahte das Gericht unter Hinweis auf die neuere Lehre, dass das Schriftformerfordernis des OR auch ohne zertifizierte Signatur erfüllt sei, wenn das unterschriebene Originaldokument eingescannt als Kopie beigefügt sei. Mehr dazu im Update-Service.

Freistellung und missbräuchliche Kündigung

Dass nicht nur die Kündigungsgründe, sondern auch die Art und Weise, wie eine Kündigung ausgesprochen wird, diese als missbräuchlich erscheinen lassen können, entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Auf der anderen Seite betont das Bundesgericht in seinen Textbausteinen stets, dass eine bloss unanständige Kündigung diese noch nicht zur missbräuchlichen mache. Wie schwierig Prozessprognosen in diesem Spannungsfeld sein können, z.B. wenn der Arbeitnehmer durch eine unerwartete Freistellung von seinem Arbeitsplatz und seinen Arbeitskollegen entfernt wird, zeigen zwei neue Bundesgerichtsurteile mit unterschiedlichem Ausgang. Mehr dazu im Update-Service.

Probezeit über drei Monate

Nach der zwingenden Regelung von Art. 335b Abs. 2 OR darf die Probezeit maximal drei Monate betragen. Wie aber verhält es sich, wenn diese Maximalfrist auf Initiative des Arbeitnehmers überschritten wird, er um die rechtliche Unzulässigkeit dieser Verlängerung weiss und gleichwohl nach Ablauf der zulässigen drei Monate mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist kündigt? Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hatte diese Frage zu beantworten und kam zu einem bemerkenswerten Schluss. Mehr dazu im Update-Service.

Kündigungssperrfrist bei wiederholter Arbeitsverhinderung

Überschneiden oder folgen sich mehrere Sperrfristentatbestände, führt dies in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten bei der korrekten Berechnung der Sperrfrist. Zwei neue Fälle, einer aus dem Bundesgericht (Herzprobleme, Nierenprobleme, psychische Erkrankung), einer aus dem Kantonsgericht St. Gallen (Bronchitis, Stirn- und Nasennebenhöhlenentzündung, Polypen), befassen sich mit heiklen Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit Rückfällen, d.h. wenn verschiedene Absenzen auf ein und dieselbe Ursache zurückgehen. Mehr dazu im Update-Service.

Konkurrenzverbot im Konzern

Ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein nachvertragliches Konkurrenzverbot über den rechtlichen Arbeitgeber hinaus auch auf eine andere Konzerngesellschaft erstrecken kann, ist umstritten. Das Arbeitsgericht Zürich hat sich in einem neuen Urteil mit verschiedenen Facetten dieser Fragestellung auseinandergesetzt. Mehr dazu im Update-Service.