Newsletter/2013-03-18

Update-Service ARBEITSVERTRAG 1/2013

Sehr geehrte Damen und Herren

Der 2012 in der 7. Auflage erschienene Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag hat sich über die Jahrzehnte zum führenden Standardwerk des schweizerischen Arbeitsrechts entwickelt. Das zu verarbeitende Material hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dieser schnelllebigen und kaum mehr überblickbaren Entwicklung trägt der neue Update-Service Rechnung. Die von den Autoren laufend und systematisch überwachte arbeitsrechtliche Rechtsprechung wird den Abonnenten aktuell und praxisnah aufbereitet in vier jährlichen Lieferungen zur Verfügung gestellt. Neue Urteile werden in der elektronischen Fassung dort gefunden, wo man sie auch in der Printausgabe suchen würde. Gleichzeitig wird der Kommentartext von den Autoren laufend weiter entwickelt; neue Fragestellungen und Entwicklungen werden behandelt und Hinweise auf Gesetzesänderungen und neue Spezialliteratur werden angefügt.

Jede Aktualisierung wird von einem elektronischen Newsletter begleitet, der den Abonnenten automatisch zugestellt wird und über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Urteile und Entwicklungen im vergangenen Quartal informiert. Die erste Lieferung stellt auf über 100 Seiten die zwischen Juni 2012 und März 2013 publizierte, arbeitsrechtliche Rechtsprechung dar. Unter http://www.schulthess.com/arbeitsrecht ist der Update-Service bis 30. April 2013 kostenlos zugänglich. Sichern Sie sich jetzt Ihr Jahresabonnement und werden Sie bequem per E-Mail über die Veröffentlichung des Updates informiert.

Freundliche Grüsse

Ihr Schulthess Verlag

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Newsletter 1/2013


Bonus

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 26. Februar 2013 eine ganz wesentliche Entwicklung seiner sogenannten Akzessorietätsrechtsprechung eingeleitet, indem sie auf sehr hohe Saläre nicht mehr anwendbar ist; dies dann, wenn „der eigentliche Lohn jedoch ein Mass erreicht, das die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleistet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt.“ Zur Akzessorietät, dass also Boni ab einer bestimmten relativen Höhe im Vergleich zum Fixum ihren Gratifikationscharakter verlieren und zum Lohn mutieren, ergingen neben diesem Grundsatzentscheid zahlreiche weitere Urteile kantonaler Gerichte (Art. 322d N 4).


Mit Konventionalstrafe sanktionierte Treuepflichtverletzung

Das Bundesgericht verpflichtete einen 'Global Product Line Manager' zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 25'000.--, nachdem er während noch bestehendem Arbeitsverhältnis ein Konkurrenzunternehmen mitgegründet und damit eine entsprechende Vertragsklausel verletzt hatte. Das Bundesgericht taxierte die vereinbarte Konventionalstrafe als verbindlich, soweit ihr Disziplinar- bzw. Straffunktion zukam, nicht aber, soweit damit eine Schadensausgleichsfunktion angestrebt wurde (Art. 321e N 15).


Duzen am Arbeitsplatz

Auch in der Schweiz kann man beobachten, dass in manchen Unternehmen das Duzen stark verbreitet, ja sogar Teil der Firmenphilosophie geworden ist. Eine neue Kommentierung in Art. 328 N 7 setzt sich am Beispiel eines deutschen Urteils mit diesem Phänomen im Spannungsfeld zwischen Weisungsrecht und Persönlichkeitsschutz auseinander. Sie geht insbesondere der Frage nach, ob bzw. in welchen Fällen sich ein Arbeitnehmer das „Dutzis“ am Arbeitsplatz gegen seinen Willen gefallen lassen muss.


Lohnzahlung in Euro

Zwei neue, nicht publizierte Urteile sind zur umstrittenen Frage ergangen, ob eine Lohnzahlung in Euro gegenüber ausländischen Grenzgängern rechtens ist. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wie auch ein Schiedsgericht gemäss GAV Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie sahen darin im Lichte der bilateralen Verträge eine unzulässige Diskriminierung (Art. 323b N 2).


Mitarbeiterbeteiligung

Ermessenskomponenten und damit einen grundsätzlichen Gratifikationscharakter nahm das Obergericht des Kantons Zürich bei einem Aktienbonusprogramm (Performance Incentive Plan, "PIP") an. Die im Plan vorgesehenen Aufschubfristen ("Vesting period") inklusive Verfallklausel bei vorzeitigem Austritt wurden vom Obergericht in seinem Urteil vom 2. August 2012 ohne nähere Diskussion als wirksam betrachtet (Art. 322d N 2). Vgl. zur Problematik solcher Abreden (Art. 322 N 22) der Printfassung.


Datenschutz/Überwachung am Arbeitsplatz/Unverwertbarkeit von Beweisen

Selbst bei einem konkreten Missbrauchsverdacht ist es nach einem Bundesgerichtsurteil vom 17. Januar 2013 unzulässig, die Computeraktivitäten eines Kadermitarbeiters mittels eines verdeckten Spyware-Programms während drei Monaten praktisch lückenlos zu überwachen. Die dadurch gegen einen stellvertretenden Zivilschutzkommandanten gesammelten Beweise waren damit nicht verwertbar und die darauf gestützte fristlose Entlassung ungerechtfertigt (Arbeitsprozess Ziff. 4.3.4 und 4.11 sowie Art. 328b N 8).


Fristlose Entlassung nach Beschimpfung des Chefs

Mehrere, teilweise widersprüchliche Urteile sind ergangen, welche die Rechtmässigkeit von fristlosen Entlassungen nach Beschimpfungen des Chefs zu beurteilen hatten. Dem Arbeitsgericht Zürich genügte eine Betitelung des Chefs als 'Arschloch' und 'Wichser' in einem emotional geführten Telefonat nicht, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen (Art. 337 N 5).


Ungerechtfertigte fristlose Entlassung im Walliser Kruzifix-Fall

Spektakuläre Wende im Walliser Kruzifix-Fall: In seinem Beschwerdeentscheid vom 9. November 2012 hat das Kantonsgericht Wallis das Verdikt des Staatsrats aufgehoben. Dem Fall, der auch in den Medien Schlagzeilen machte, lag die fristlose Entlassung eines Lehrers zugrunde, der sich hartnäckig geweigert hatte, das von ihm abgenommene Kruzifix im Schulzimmer wieder aufzuhängen. Im Unterschied zum Staatsrat beurteilte das Kantonsgericht die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt, dies primär aus verfahrensrechtlichen Gründen (Art. 337 N 5).


Arbeitszeugnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem lesenswerten Urteil vom 10. August 2012 mit verschiedenen Streitpunkten rund um ein Arbeitszeugnis der ETH Zürich auseinandergesetzt. Neben Fragen der unzulässigen Codierung und der (Rück-)Datierung des Zeugnisses hatte das Gericht die Schadenersatzpflicht der ETH für ihr ungenügendes Zeugnis zu beurteilen (Art. 330a N 7). Weitere kantonale Entscheide äusserten sich zur Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis in englischer Sprache hat und wie ein solcher gerichtlich durchzusetzen wäre (Obergericht ZH, Art. 330a N 3c), ferner zur umstrittenen Frage des Streitwerts im Prozess (Obergericht LU, Art. 330a N 6).


Kündigungsschutz / Gesamtarbeitsvertrag

Das Bundesgericht verneinte in einem Entscheid vom 1. November 2012 die Nichtigkeitsfolge bezüglich einer Regelung in einem Gesamtarbeitsvertrag, welche die Diskriminierung oder Entlassung eines Arbeitnehmers wegen Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter, als Gewerkschaftsfunktionär oder als Mitglied einer Personalkommission untersagt. Die GAV-Bestimmung ergänze lediglich das gesetzliche Missbrauchsregime, so dass bei Verstössen keine Nichtigkeit, sondern eine Entschädigung nach Art. 336a OR Platz greife (Art. 336 N 21).


Gesamtarbeitsvertrag / Normalarbeitsvertag

Das Obergericht des Kantons Bern hat sich für eine analoge Anwendung des Günstigkeitsprinzips gemäss Art. 357 auch auf Normalarbeitsverträge ausgesprochen. Der vorzunehmende Gruppenvergleich gebiete es, eine sachlich zusammenhängende Vergleichsgruppe aus Lohn, Wochenarbeitszeit und Überstundenentschädigung zu bilden, verbiete es jedoch, auch noch die Ferien- und Feiertagsregelung mit einzubeziehen (Art. 359 N 8).


Arbeitsprozess / sachliche Zuständigkeit

Das Handelsgericht Zürich hat entschieden, dass es für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sachlich nicht zuständig ist. Mit BGE 138 III 694 hat das Bundesgericht allerdings jüngst dessen Zuständigkeit für Konsumentenstreitigkeiten unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 ZPO bejaht. Letzteres bedeutet aber nicht, dass das Bundesgericht einen Arbeitsstreit als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO „die geschäftliche Tätigkeit“ betreffend einstufen würde (Arbeitsprozess Ziff. 3.2).