Pfandbriefgesetz (PfG) (Anhang VII zum ZGB)
- Datum des Inkrafttretens
- 1.1.2010
- Artikel
- PfG 7, 8, 9
- Quelle
- AS 2009 S. 3577
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Anhang Ziff. 2 zum BG vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) (AS 2009 S. 3577).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.
Art. 7
I. Pfandbriefe
a. Form
1 |
Pfandbriefe können in Form von Wertpapieren, Globalurkunden oder Wertrechten ausgegeben werden. Diese Pfandbriefe lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. |
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2 |
Pfandbriefe können auch in Form von schriftlichen Darlehensverträgen ausgegeben werden. |
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3 |
Werden Pfandbriefe auf den Namen ausgegeben, so führt die Pfandbriefzentrale ein Buch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser |
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4 |
Die Eintragung in das Buch setzt einen Ausweis über den Erwerb des Pfandbriefes zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. |
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5 |
Im Verhältnis zur Pfandbriefzentrale gilt als berechtigt, wer im Buch eingetragen ist. |
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Art. 8
b. Inhalt
Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt von Pfandbriefen erlassen.
Art. 9
c. Bescheinigung der gesetzlichen Deckung
Die verantwortlichen Organe bescheinigen vor der Ausgabe von Pfandbriefen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist.
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