Pfandbriefgesetz (PfG) (Anhang VII zum ZGB)

Datum des Inkrafttretens
1.1.2010
Artikel
PfG 7, 8, 9
Quelle
AS 2009 S. 3577
Anmerkung
Änderung

Änderung gemäss Anhang Ziff. 2 zum BG vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) (AS 2009 S. 3577).

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.


Art. 7
I. Pfandbriefe
a. Form

1

Pfandbriefe können in Form von Wertpapieren, Globalurkunden oder Wertrechten ausgegeben werden. Diese Pfandbriefe lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.

2

Pfandbriefe können auch in Form von schriftlichen Darlehensverträgen ausgegeben werden.

3

Werden Pfandbriefe auf den Namen ausgegeben, so führt die Pfandbriefzentrale ein Buch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser
mit Namen und Adresse eingetragen werden. Das Buch ist nicht öffentlich.

4

Die Eintragung in das Buch setzt einen Ausweis über den Erwerb des Pfandbriefes zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.

5

Im Verhältnis zur Pfandbriefzentrale gilt als berechtigt, wer im Buch eingetragen ist.


Art. 8
b. Inhalt

Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt von Pfandbriefen erlassen.


Art. 9
c. Bescheinigung der gesetzlichen Deckung

Die verantwortlichen Organe bescheinigen vor der Ausgabe von Pfandbriefen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist.


CategoryZivilgesetzbuch CategoryAuflage47

Zivilgesetzbuch/PfG 7, 8, 9 (last edited 2010-05-19 13:16:32 by ConnyOrlandi)