BG über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) (Anhang IX A zum ZGB)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2012
- Artikel
- Art. 78 Abs. 3
- Quelle
- AS 2011 S. 4637
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dezember 2009 über die Änderung des ZGB (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) (AS 2011 S. 4637).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012.
Art. 78 Abs. 3
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Ist ein zurückbezahltes Darlehen durch einen Schuldbrief oder eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB) gesichert und werden diese nicht als Sicherheit für ein neues Darlehen nach den Artikeln 76 und 77 verwendet, so muss der Gläubiger dafür sorgen, dass die Pfandsumme, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigt, im Grundbuch und auf dem Pfandtitel geändert oder gelöscht wird. Personen oder Institutionen, die das Darlehen verbürgen oder verzinsen, und die Behörde, die es geprüft hat, sind berechtigt, zu diesem Zweck beim Grundbuchamt die Änderung oder Löschung zu beantragen. |
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