BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) (Anhang I A zum ZGB)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2011
- Artikel
- IPRG 10, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 151, 176, 179
- Quelle
- AS 2010 S. 1739
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Ziff. II 18. des Anhangs 1 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) (AS 2010 S. 1739).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2011.
Art. 10.
IX. Vorsorgliche Massnahmen.
Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a. |
die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder |
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b. |
die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. |
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Art. 11.
X. Rechtshilfe.
1. Vermittlung der Rechtshilfe.
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.
Art. 11a.
2. Anwendbares Recht.
1 |
Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen. |
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2 |
Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen. |
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3 |
Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte. |
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4 |
Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft vom 1. März 19541) betreffend Zivilprozessrecht anwendbar. |
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1) SR 0.274.12.
Art. 11b.
3. Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung.
Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung richten sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20081) (ZPO).
1) SR 272.
Art. 11c.
4. Unentgeltliche Rechtspflege.
Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 12.
Aufgehoben.
Art. 151 Abs. 4.
4 |
Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Börsengesetz vom 24. März 19951) sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Zielgesellschaft zuständig. |
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1) SR 954.1.
Art. 176 Abs. 2.
2 |
Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO1) vereinbaren. |
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1) SR 272.
Art. 179 Abs. 2.
2 |
Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO1) über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an. |
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1) SR 272.
