BG über das Internationale Privatrecht (IPRG) (Anhang I A zum ZGB)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2010
- Artikel
- IPRG 108–108d
- Quelle
- AS 2009 S. 6579
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss BB vom 3. Oktober 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung (AS 2009 S. 6579).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.
Art. 108 Abs. 2 Bst. c.
Aufgehoben.
Gliederungstitel vor Art. 108a.
7a. Kapitel: Intermediärverwahrte Wertpapiere.
Art. 108a.
I. Begriff.
Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Juli 20061 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.
1) SR 0.957.1.
Art. 108b.
II. Zuständigkeit.
1 |
Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. |
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2 |
Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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Art. 108c.
III. Anwendbares Recht.
Für intermediärverwahrte Wertpapiere gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Juli 20061 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.
1) SR 0.957.1.
Art. 108d.
IV. Ausländische Entscheidungen.
Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wertpapiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
a. |
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder |
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b. |
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen. |
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