Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) (Anhang III C zum OR)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Juli 2009
- Artikel
- VVG 54
- Quelle
- AS 2009 S. 2799
- Anmerkung
- Änderung
Fassung gemäss BG vom 19. Dezember 2008 über die Änderung des VVG (AS 2009 S. 2799).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2009.
Art. 54.
Handänderung.
1 |
Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. |
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2 |
Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. |
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3 |
Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung. |
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4 |
Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28–32 sinngemäss. |
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