Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) (Anhang III C zum OR)

Datum des Inkrafttretens
1. Juli 2009
Artikel
VVG 54
Quelle
AS 2009 S. 2799
Anmerkung
Änderung

Fassung gemäss BG vom 19. Dezember 2008 über die Änderung des VVG (AS 2009 S. 2799).

Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2009.


Art. 54.
Handänderung.

1

Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.

2

Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

3

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.

4

Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28–32 sinngemäss.


CategoryObligationenrecht CategoryAuflage47

Obligationenrecht/VVG 54 (last edited 2009-07-28 12:22:35 by ConnyOrlandi)