V über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) (Anhang V C zum OR)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2011
- Artikel
- VMWG 2, 21, 22
- Quelle
- AS 2010 S. 3053
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Ziff. II.4 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung (AS 2010 S. 3053).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2011.
Art. 2 Abs. 2.
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Für Wohnungen, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden, gelten nur die Artikel 253–268b, 269, 269d Absatz 3, 270e und 271–273c OR sowie die Artikel 3–10 und 20–23 dieser Verordnung. |
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Art. 21. Artikelverweis zur Sachüberschrift und Abs. 1.
(Art. 201 und 208 ZPO1)
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Die Schlichtungsbehörden haben im Schlichtungsverfahren eine Einigung der Parteien anzustreben, die sich auf das gesamte Mietverhältnis (Höhe des Mietzinses, Dauer des Vertrags, Kündigungsfrist usw.) erstreckt. |
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1) SR 272; AS 2010 S. 1739.
Art. 22. Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden.
(Art. 200 Abs. 1 ZPO1)
Die Kantone sind verpflichtet, die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden und deren Zuständigkeit periodisch zu veröffentlichen.
1) SR 272; AS 2010 S. 1739.
