Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) (Anhang II D zum OR)

Datum des Inkrafttretens
1. Januar 2010/1. Juli 2010
Artikel
Preisbekanntgabeverordnung, PBV
Quelle
AS 2009 S. 5821
Anmerkung
Änderung

Änderung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 4. November 2009 über die Änderung der V über Fernmeldedienste (AS 2009 S. 5821).

Inkrafttreten der Änderung: Art. 10 Abs. 1 Bst. p und q und Art. 11b Einleitungssatz und Abs. 2 am 1. Januar 2010; Art. 11a Abs. 1, 11b Abs. 3, 13 Sachüberschrift und Abs. 1bis und 13a am 1. Juli 2010.


Art. 10 Abs. 1 Bst. p und q

1

Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben:

p.

Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;

q.

Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;


Art. 11a Abs. 1

1

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Konsumenten nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist. Zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe bei 090x-Nummern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen; es ist darauf hinzuweisen, dass sich bei 090x-Nummern der bekannt gegebene Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht.


Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmittteilungen, Audio- oder Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich auf seinem mobilen Endgerät bekannt gegeben werden:

2

Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem der Konsument die Angaben nach Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich auf seinem mobilen Endgerät bestätigt hat.

3

Nach Annahme des Angebots nach Absatz 2 muss dem Konsumenten bei jeder Einzelinformation das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos bekannt gegeben werden. Ihm muss die Möglichkeit geboten werden, kostenlos auf die Benachrichtigung zu verzichten.


Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1bis.


Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen.

1bis Aufgehoben.


Art. 13a. Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich.

1

Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen einer entgeltlichen Dienstleistung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q publiziert, so sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekanntzugeben.

2

Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden.

3

Bei der Bewerbung von 090x-Nummern ist unmissverständlich anzugeben, dass sich der Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht.

4

Die Preisinformationen nach diesem Artikel müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.


CategoryObligationenrecht CategoryAuflage47

Obligationenrecht/Preisbekanntgabeverordnung, PBV (last edited 2009-11-27 13:11:51 by ConnyOrlandi)