Art. 973c OR
Änderung gemäss Anhang Ziff. 3 zum BG vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) (AS 2009 S. 3577).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2010.
Art. 973c
III. Wertrechte
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Der Schuldner kann Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere (Wertrechte) ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben. |
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2 |
Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich. |
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3 |
Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung. |
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4 |
Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen. |
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- Datum des Inkrafttretens
- 1.1.2010
- Artikel
- OR 973c
- Quelle
- AS 2009 S. 3577
- Anmerkung
- Änderung
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