Obligationenrecht

Datum des Inkrafttretens
1. Januar 2011
Artikel
OR 97, 135, 138, 139, 193, 259i, 273, 274–274g, 276a, 301, 331e, 343, 396, 697, 697h, 706a, 756, 957, 963, 1165
Quelle
AS 2010 S. 1739
Anmerkung
Änderung

Änderung gemäss Ziff. II 5. des Anhangs 1 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) (AS 2010 S. 1739).

Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2011.


Art. 97 Abs. 2.

2

Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 18891) über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20081) (ZPO).

1) SR 281.1.
2) SR 272.


Art. 135 Ziff. 2.

Die Verjährung wird unterbrochen:

2.

durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.


Art. 138 Abs. 1.

1

Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.



Art. 139.
Aufgehoben.


Art. 193.
2. Verfahren.
a. Streitverkündung.

1

Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO1).

2

Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.

1) SR 272.


Art. 259i.
c. Verfahren.

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO1).

1) SR 272.


Art. 273 Randtitel und Abs. 4 und 5.
C. Fristen und Verfahren.

4

Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO1).

5

Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.

1) SR 272.



Vierter Abschnitt (Art. 274–274g).
Aufgehoben.


Art. 276a Abs. 2.

2

Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.


Art. 301.
Q. Verfahren.

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO1).

1) SR 272.


Art. 331e Abs. 6.

6

Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches, nach Artikel 280 ZPO1) und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932) geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

1) SR 272.
2) SR 831.42.



Art. 343.
Aufgehoben.


Art. 396 Abs. 3.

3

Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.


Art. 697 Abs. 4.

4

Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.



Art. 697h Abs. 2 zweiter Satz, 706a Abs. 3, 756 Abs. 2, 957 Abs. 4 und 963.
Aufgehoben.


Art. 1165 Abs. 3 und 4.

3

Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.

4

Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.


CategoryObligationenrecht CategoryAuflage47

Obligationenrecht/OR 97, 135 (last edited 2010-05-27 11:26:30 by ConnyOrlandi)