Art. 59a OR, Fussnote 3)

Datum des Inkrafttretens
1. August 2011
Artikel
59a/Fn. 3
Quelle
AS 2011 S. 3457
Anmerkung
Änderung

Änderung der VZertES vom 6. Juni 2011 (AS 2011 S. 3457).

Inkrafttreten der Änderung am 1. August 2011.

Ingress
gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3, 11 Absatz 4, 13 Absatz 2 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20031 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES), gestützt auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts (OR)2,

Art. 5 Abs. 1

1

Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für die Einreise in die Schweiz anerkannte Identitätskarte persönlich vorweisen.


Art. 11 Abs. 1

1

Die Inhaberin oder der Inhaber eines qualifizierten Zertifikats muss den ausschliesslichen Zugang zu ihrem oder seinem Signaturschlüssel behalten. Soweit zumutbar, muss sie oder er die Signaturerstellungseinheit auf sich tragen oder wegschliessen.



1) SR 943.03.
2) SR 220.

Obligationenrecht/OR 59a Fn. 3 (last edited 2011-07-27 13:03:06 by ConnyOrlandi)