Art. 35, 134, 240, 397a, 405, 545, 619, 928 OR
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2013
- Artikel
- 35, 134, 240, 397a, 405, 545, 619, 928
- Quelle
- AS 2011 S. 725
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum BG vom 19. Dezember 2008 über die Änderung des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) (AS 2011 S. 725).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2013.
Art. 35 Abs. 1
1 |
Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. |
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Art. 134 Abs. 1 Ziff. 2
1 |
Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: |
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2. |
für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist; |
Art. 240 Abs. 2 und 3
2 |
Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten. |
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3 |
Aufgehoben. |
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Art. 397a. 1bis. Meldepflicht.
Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.
Art. 405 Abs. 1
1 |
Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten. |
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Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3
1 |
Die Gesellschaft wird aufgelöst: |
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3. |
wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird; |
Art. 619 Abs. 2 zweiter Satz
2 |
... Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. |
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Art. 928 Abs. 2
Aufgehoben.
