Markenschutzverordnung (MSchV) (Anhang II E2 zum OR)

Datum des Inkrafttretens
1. Juli 2011
Artikel
Art. 9, 20, 21, 28, 29
Quelle
AS 2011 S. 2243
Anmerkung
Änderung

Änderung der MSchV vom 11. Mai 2011 (AS 2011 S. 2243).

Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2011.


Art. 9 Abs. 2 Bst. a und abis.

2

Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

a.

dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;

abis.

dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;


Art. 20 Bst. a.

Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

a.

den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechenden und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;


Art. 21. Zustellungsdomizil in der Schweiz.

1

Der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses innerhalb der Widerspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist anzugeben. Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2

Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom Institut angesetzten Frist anzugeben. Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.


Art. 28 Abs. 1 Bst. b.

1

Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:

b.

den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;


Art. 29 Abs. 1 Bst. b.
Betrifft nur den französischen Text.

Obligationenrecht/MSchV 9, 20, 21, 28, 29 (last edited 2011-06-09 10:09:02 by ConnyOrlandi)