Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG) (Anhang II E1 zum OR)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2011
- Artikel
- MSchG 42, 58, 59
- Quelle
- AS 2010 S. 1739
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Ziff. II 10. des Anhangs 1 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) (AS 2010 S. 1739).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2011.
Art. 42.
Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine hier niedergelassene Vertretung bestellen.
Art. 58.
Aufgehoben.
Art. 59.
Vorsorgliche Massnahmen.
Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
a. |
zur Beweissicherung; |
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b. |
zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; |
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c. |
zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder |
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d. |
zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. |
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