Kollektivanlagengesetz (KAG) (Anhang VII zum OR)

Datum des Inkrafttretens
1. September 2011
Artikel
Art. 35, 137, 138
Quelle
AS 2011 S. 3919
Anmerkung
Änderung

Änderung gemäss Anhang zum BG vom 18. März 2011 über die Änderung des BankG (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 S. 3919).

Inkrafttreten der Änderung am 1. September 2011.


Art. 35 Abs. 1.

1

Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33.


Art. 137. Konkurseröffnung.

1

Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

2

Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG1), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts2) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.

3

Für das Konkursverfahren gelten die Artikel 33–37g des Bankengesetzes vom 8. November 19343 sinngemäss.


Art. 138.
Aufgehoben.



1) SR 281.1.

2) SR 220.

3) SR 952.0.

Obligationenrecht/KAG 35, 137, 138 (last edited 2011-09-07 14:47:16 by MarcelHäfner)