Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) (Anhang X A zum OR)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. April 2011
- Artikel
- HRegV Ersatz eines Ausdrucks, 9, 39, 116, 149, 150
- Quelle
- AS 2011 S. 533
- Anmerkung
- Änderung
Änderung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zur V vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (AS 2011 S. 533).
Inkrafttreten der Änderung am 1. April 2011.
Ersatz eines Ausdrucks.
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Identifikationsnummer» durch «Unternehmens-Identifikationsnummer» ersetzt.
Art. 9 Abs. 1.
1 |
Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen. |
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Art. 39 Abs. 2 und 4.
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Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden. |
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4 |
Wird in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 1 erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Dieses erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer. |
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Art. 116 Abs. 1.
1 |
Hat eine Rechtseinheit keine Unternehmens-Identifikationsnummer, so wird ihr diese spätestens anlässlich der Eintragung in das Tagesregister zugeteilt. |
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Art. 149 Abs. 2 Bst. d.
2 |
Der Eintrag enthält: |
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d. |
die Unternehmens-Identifikationsnummer der nichtkaufmännischen Prokura. |
Art. 150 Abs. 3 Bst. e.
3 |
Der Eintrag enthält: |
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e. |
die Unternehmens-Identifikationsnummer der Gemeinderschaft. |
