Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) (Anhang X A zum OR)

Datum des Inkrafttretens
1. April 2011
Artikel
HRegV Ersatz eines Ausdrucks, 9, 39, 116, 149, 150
Quelle
AS 2011 S. 533
Anmerkung
Änderung

Änderung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zur V vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (AS 2011 S. 533).

Inkrafttreten der Änderung am 1. April 2011.


Ersatz eines Ausdrucks.

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Identifikationsnummer» durch «Unternehmens-Identifikationsnummer» ersetzt.


Art. 9 Abs. 1.

1

Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.


Art. 39 Abs. 2 und 4.

2

Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden.

4

Wird in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 1 erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Dieses erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer.


Art. 116 Abs. 1.

1

Hat eine Rechtseinheit keine Unternehmens-Identifikationsnummer, so wird ihr diese spätestens anlässlich der Eintragung in das Tagesregister zugeteilt.


Art. 149 Abs. 2 Bst. d.

2

Der Eintrag enthält:

d.

die Unternehmens-Identifikationsnummer der nichtkaufmännischen Prokura.


Art. 150 Abs. 3 Bst. e.

3

Der Eintrag enthält:

e.

die Unternehmens-Identifikationsnummer der Gemeinderschaft.

Obligationenrecht/HRegV Ersatz eines Ausdruckes (last edited 2011-02-18 11:41:15 by ConnyOrlandi)