Handelsregisterverordnung (HRegV) (Anhang X A zum OR)
- Datum des Inkrafttretens
- 1. Januar 2012
- Artikel
- 11, Gliederungstitel vor Art. 12a, 12a, Gliederungstitel vor Art. 12b, 12b–12e, Gliederungstitel vor Art. 13, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24a, 24b, 74, 92, 95, 99, 101, 102, 103, 104, 116, 119, 122, 126, 127, 146, 152, 153, 153a, 153b, 153c, 154, 155, 157, 158, 159, 166, 169, 171, 175a
- Quelle
- AS 2011 S. 4659
- Anmerkung
- Aufhebung bzw. Änderung
Änderung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zur Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) (AS 2011 S. 4659).
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012.
Art. 11 Abs. 3.
Aufgehoben.
Gliederungstitel vor Art. 12a.
5. Kapitel: Beglaubigungen durch das Handelsregisteramt.
Art. 12a.
1 |
Das Handelsregisteramt ist befugt, von Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten in Papierform oder in elektronischer Form beglaubigte Kopien auf Papier zu erstellen. |
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2 |
Es ist zudem befugt, beglaubigte elektronische Kopien zu erstellen von: |
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a. |
Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten in Papierform oder in elektronischer Form; |
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b. |
eigenhändigen Unterschriften auf Papier. |
3 |
Die elektronischen Kopien müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20031 über die elektronische Signatur (ZertES) beruht. |
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4 |
Auf den beglaubigten Kopien ist der Hinweis anzubringen: |
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a. |
dass es sich um eine mit dem Originaldokument übereinstimmende Kopie handelt; |
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b. |
ob das Originaldokument auf Papier oder in elektronischer Form vorlag; |
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c. |
dass die qualifizierte elektronische Signatur gültig ist, sofern das Dokument ursprünglich in elektronischer Form eingereicht wurde. |
1) SR 943.03.
Gliederungstitel vor Art. 12b.
6. Kapitel: Elektronischer Geschäftsverkehr.
Art. 12b. Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht.
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elektronische Geschäftsverkehr im Handelsregister nach den Artikeln 130 Absatz 2 und 143 Absatz 2 der Zivilprozessordnung1 (ZPO) und nach der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren.
1) SR 272.
2) SR 272.1.
Art. 12c. Übermittlung.
1 |
Elektronische Eingaben an die Handelsregisterämter können neben den Zustellplattformen gemäss den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren auch über entsprechende Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese: |
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a. |
die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und |
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b. |
eine mit einem Zertifikat und einem Zeitstempel einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten signierten Quittung über die Eingabe ausstellen. |
2 |
Das EHRA kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren. |
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1) SR 272.1.
Art. 12d. Qualifizierte Zertifikate.
1 |
Qualifizierte Zertifikate mit einem Pseudonym nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c ZertES1 dürfen weder bei Eingaben noch bei Zustellungen der Handelsregisterämter verwendet werden. |
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2 |
Die für Beglaubigungen und für den elektronischen Geschäftsverkehr von den Handelsregisterämtern verwendeten qualifizierten Zertifikate müssen folgende Elemente nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a ZertES enthalten: |
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a. |
den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers; |
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b. |
die Bezeichnung der Organisation und den Kantonsnamen. |
3 |
Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatsinhaberin oder des Zertifikatinhabers und die Bezeichnung der Organisation bestätigt. |
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4 |
Das EHRA kann in einer Weisung Ausführungsbestimmungen erlassen. |
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1) SR 943.03.
Art. 12e. Elektronische Auszüge.
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechend Anwendung auf die Zustellung von beglaubigten elektronischen Auszügen aus dem Tages- oder Hauptregister.
Gliederungstitel vor Art. 13.
7. Kapitel: Zentralregister und Zefix.
Art. 15 Abs. 3 Bst. b.
3 |
Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgeschrieben, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und: |
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b. |
dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind. |
Art. 16 Abs. 3.
3 |
Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b–12d genügen. |
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Art. 17 Abs. 2 Bst. b.
2 |
Die Anmeldung kann zudem durch die betroffenen Personen selbst erfolgen: |
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b. |
bei der Änderung von Personenangaben gemäss Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a–f; |
Art. 18 Abs. 4.
4 |
Elektronische Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat und einem Zeitstempel einer nach dem ZertES1 anerkannten Anbieterin basiert, unterzeichnet sein. Unter Vorbehalt von Artikel 21 müssen die eigenhändigen Unterschriften der Personen, welche die Anmeldung unterzeichnen, nicht hinterlegt werden. |
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1) SR 943.03.
Art. 20 Abs. 2.
2 |
Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20031 über die elektronische Signatur (ZertES) beruht. |
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1) SR 943.03.
Art. 21 Abs. 1 und 3.
1 |
Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen: |
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a. |
Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt. |
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b. |
Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein: |
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1. auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt; |
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2. elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder |
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3. elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt. |
3 |
Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer nach dem ZertES1 anerkannten Anbieterin basiert. |
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1) SR 943.03.
Art. 24a. Identifikation von natürlichen Personen.
1 |
Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte geprüft werden. Das Handelsregisteramt darf zur Erfassung der für die Identifikation der Person erforderlichen Angaben nach Artikel 24b eine Kopie des vorgelegten Dokuments erstellen. |
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2 |
Der Nachweis der Identität von natürlichen Personen kann auch in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung erbracht werden, sofern diese die Angaben nach Artikel 24b enthält. |
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3 |
Verfügt eine natürliche Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit über keinen gültigen Pass oder keine gültige Identitätskarte oder ist das eingereichte Dokument nicht lesbar, so kann ihre Identität auf der Grundlage des gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden. |
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4 |
Allfällig erstellte Kopien von Ausweisdokumenten unterstehen nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach den Artikeln 10–12 und werden bei den Korrespondenzakten aufbewahrt. Sie können vernichtet werden, sobald der Tagesregistereintrag über die Eintragung der natürlichen Person rechtswirksam geworden ist. |
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Art. 24b. Angaben zur Identifikation.
1 |
Zur Identifikation der natürlichen Personen werden auf der Grundlage des Ausweisdokuments die folgenden Angaben im Handelsregister erfasst: |
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a. |
der Familienname; |
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b. |
gegebenenfalls der Ledigname; |
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c. |
alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge; |
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d. |
das Geburtsdatum; |
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e. |
das Geschlecht; |
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f. |
die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit; |
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g. |
die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments. |
2 |
Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst: |
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a. |
allfällige Ruf-, Kose- oder Künstlernamen; |
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b. |
die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung. |
3 |
Die Publizität dieser Angaben richtet sich nach Artikel 119 Absatz 1. |
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Art. 74 Abs. 2 Bst. d.
2 |
Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: |
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d. |
der von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht; |
Art. 92 Bst. j.
Aufgehoben.
Art. 95 Abs. 1 Bst. h.
Aufgehoben.
Art. 99 Bst. l und m.
Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
l. die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG1 durchgeführt wird;
m. die zugelassene Prüfgesellschaft;
1) SR 951.31.
Art. 101 Abs. 1 Bst. m und n.
1 |
Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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m. |
die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
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n. |
die zugelassene Prüfgesellschaft; |
Art. 102 Abs. 1 Bst. d.
2 |
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: |
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d. |
ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; |
Art. 103 Bst. e.
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
e. |
die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; |
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Art. 104 Bst. m und n.
1 |
Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
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m. |
die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; |
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n. |
die zugelassene Prüfgesellschaft; |
Art. 116 Abs. 3.
3 |
Die Unternehmens-Identifikationsnummer einer gelöschten Rechtseinheit darf nicht neu vergeben werden. Die frühere Unternehmens-Identifikationsnummer wird wieder zugeteilt, wenn: |
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a. |
eine gelöschte Rechtseinheit auf Anordnung eines Gerichts wieder ins Handelsregister eingetragen wird (Art. 164); |
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b. |
ein gelöschtes Einzelunternehmen auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers erneut zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird; |
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c. |
ein gelöschtes Einzelunternehmen im Rahmen eines Verfahrens von Amtes wegen zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet wird (Art. 152). |
Art. 119 Abs. 1 Bst. c–h und Abs. 2.
1 |
Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten: |
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c. |
auf Verlangen, Ruf-, Kose- oder Künstlernamen; |
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d. |
die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit; |
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e. |
die politische Gemeinde des Wohnsitzes, oder bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung; |
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f. |
falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel; |
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g. |
die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt; |
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h. |
die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist. |
2 |
Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b). Es dürfen nur lateinische Buchstaben verwendet werden. |
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Art. 122. Hinweis auf die vorangehende Eintragung.
Jeder Eintrag im Tagesregister muss einen Hinweis auf die Veröffentlichung des vorangehenden Eintrags der betreffenden Rechtseinheit im Schweizerischen Handelsamtsblatt enthalten; anzugeben sind:
a. |
das Ausgabedatum; |
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b. |
die Meldungsnummer der elektronischen Veröffentlichung. |
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Art. 126 Abs. 2 Bst. b.
2 |
Zusätzlich zu den für die Eintragung der Rechtseinheit erforderlichen Belegen müssen die Anmeldenden dem Handelsregisteramt die folgenden besonderen Belege einreichen: |
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b. |
einen Nachweis über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung im ausländischen Recht oder eine Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- oder Polizeidepartementes gemäss Absatz 4; |
Art. 127 Abs. 1 Bst. c.
1 |
Verlegt eine schweizerische Rechtseinheit gemäss den Vorschriften des IPRG1 ihren Sitz ins Ausland, so müssen die Anmeldenden zusätzlich zu den für die Löschung der Rechtseinheit erforderlichen Belegen dem Handelsregisteramt die folgenden Belege einreichen: |
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c. |
der Beschluss des zuständigen Organs, mit dem sich die Rechtseinheit nach den Vorschriften des IPRG ausländischem Recht unterstellt. |
1) SR 291.
Art. 146 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Bst. b und d.
1 |
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Fusion vom Ausland in die Schweiz (Art. 163a IPRG1) sind dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen nach Artikel 131 einzureichen: |
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b. |
ein Nachweis über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion im ausländischen Recht; |
2 |
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Löschung der übertragenden Rechtseinheit bei einer Fusion von der Schweiz ins Ausland (Art. 163b IPRG) sind dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen nach Artikel 131 einzureichen: |
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b. |
ein Nachweis über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion im ausländischen Recht; |
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d. |
die Zustimmung der Steuerbehörden des Bundes und des Kantons, wonach die Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht werden darf. |
1) SR 291.
Art. 152 Abs. 3 und 3bis.
3 |
Diese Mitteilung wird zugestellt: |
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a. |
mit einem eingeschriebenen Brief an die Adresse des zur Eintragung verpflichteten Gewerbes oder an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder |
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b. |
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr. |
3bis |
Kann das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen oder die Rechtseinheit nicht erreichen, so veröffentlicht es die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
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Art. 153. Bei gelöschtem Rechtsdomizil.
1 |
Hat eine Rechtseinheit oder deren Domizilhalter die Löschung des Rechtsdomizils angemeldet, so veröffentlicht das Handelsregisteramt eine Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wonach die Rechtseinheit innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden hat. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin. |
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2 |
Verfügt die Rechtseinheit über weitere im Handelsregister eingetragene Adressen nach Artikel 117 Absatz 4 oder hat sie der elektronischen Eröffnung von Mitteilungen nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestimmt, so muss das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit vor der Veröffentlichung der Aufforderung nach Absatz 1 auffordern, ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden. |
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3 |
Die Aufforderung nach Absatz 2 wird zugestellt: |
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a. |
mit einem eingeschriebenen Brief an die im Handelsregister eingetragenen weiteren Adressen der Rechtseinheit; oder |
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b. |
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr. |
Art. 153a. Bei Mitteilung eines angeblich fehlenden Rechtsdomizils durch Dritte.
1 |
Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen sollte, so fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin. |
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2 |
Die Aufforderung wird zugestellt: |
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a. |
mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige im Handelsregister eingetragene weitere Adressen der Rechtseinheit; oder |
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b. |
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr. |
3 |
Wird innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin. |
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Art. 153b. Verfügung des Handelsregisteramtes.
1 |
Leistet die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über: |
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a. |
die Auflösung der juristischen Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die Löschung des Einzelunternehmens und der Zweigniederlassung; |
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b. |
die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren; |
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c. |
den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister; |
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d. |
die Gebühren; |
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e. |
gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 943 OR. |
2 |
Das Handelsregisteramt eröffnet seine Verfügung: |
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a. |
nach Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr an: |
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1. die in der Schweiz wohnhafte Inhaberin oder den in der Schweiz wohnhaften Inhaber eines Einzelunternehmens, |
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2. die in der Schweiz wohnhaften Liquidatorinnen oder Liquidatoren einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, oder |
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3. die in der Schweiz wohnhaften zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigten Personen; |
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b. |
zudem durch Publikation der Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn nicht alle unter Buchstaben a genannten Personen einen Wohnsitz in der Schweiz haben. |
3 |
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft der gesetzliche Zustand wieder hergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen. |
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Art. 153c. Fehlendes Rechtsdomizil bei Stiftungen und bei Rechtsformen gemäss KAG.
Die Artikel 153–153b finden keine Anwendung auf Stiftungen, die der Aufsicht eines Gemeinwesens unterstellt sind, sowie auf Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, auf Investmentgesellschaften mit festem Kapital und auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital. Bei fehlendem Rechtsdomizil erstattet das Handelsregisteramt der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Meldung.
Art. 154 Abs. 1, 2 und 2bis.
1 |
Weist eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation auf, so fordert das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden. Es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin. |
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2 |
Diese Mitteilung wird zugestellt: |
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a. |
mit einem eingeschriebenen Brief an das Rechtsdomizil der Personengesellschaft, der juristischen Person oder der Zweigniederlassung; oder |
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b. |
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr. |
2bis |
Kann das Handelsregisteramt die Personengesellschaft, die juristische Person oder die Zweigniederlassung nicht erreichen, so veröffentlicht es die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
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Art. 155 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis.
Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven.
1 |
Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so fordert das Handelsregisteramt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrechterhalten bleiben soll. Das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin. |
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1bis |
Die Aufforderung wird zugestellt: |
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|
a. |
mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder |
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b. |
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr. |
Art. 157 Abs. 2 zweiter Satz.
2 |
… Sie müssen auch bei der Feststellung der Identität von natürlichen Personen nach Artikel 24a und 24b mitwirken. |
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Art. 158 Abs. 3 und 4.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 159 Abs. 5 Bst. a.
5 |
Eine Rechtseinheit wird von Amtes wegen gelöscht, wenn: |
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a. |
bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven innert drei Monaten nach der Publikation der Eintragung gemäss Absatz 3 kein begründeter Einspruch erhoben wurde oder, im Falle eines Einzelunternehmens, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat; |
Art. 166 Abs. 6.
6 |
Anmeldungen, Belege oder sonstige Dokumente in Papierform können zwecks Aufbewahrung vom Handelsregisteramt elektronisch eingelesen und nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a beglaubigt werden. Gebundene Papierdokumente dürfen zertrennt werden, um sie elektronisch einzulesen. Unter Vorbehalt von anders lautenden Bestimmungen des kantonalen Rechts können die Originale auf Papier vernichtet werden. |
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Art. 169 Abs. 3.
3 |
Das EHRA kann das Datenaustauschverfahren sowie die Form, den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten in einer Weisung regeln. Das EHRA kann zudem Form, Inhalt und Struktur der Daten bestimmen, die Dritten zur Verfügung gestellt werden. |
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Art. 171 Bst. a und b.
Aufgehoben.
Art. 175a.
Die Handelsregisterämter müssen spätestens ab dem 1. Januar 2013 die für die Identifikation der natürlichen Personen erforderlichen Angaben nach Artikel 24b erfassen.
